Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich bedarf ein Vertrag nicht der Schriftform, damit er gültig ist. Somit ist zu fragen, ob ein mündlicher Vertrag vorliegt.
Sie sollten das erste Layout verfeinern. Hierin könnte ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags zu sehen sein. Spätestens mit der Ausführung des Auftrags hätten Sie dieses Angebot angenommen. Somit wäre ein Vertrag zustande gekommen. Problematisch ist aber, dass eine endgültige Entscheidung, ob eine Beauftragung und damit ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu sehen ist, nur ein Gericht treffen kann. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie auch die Tatsachen beweisen, die einen Vertragschluss nahelegen.
Geht man vom Vorliegen eines Vertrages aus, können Sie, da keine Vergütung vereinbart war, die in der Branche übliche Vergütung für diese Tätigkeit verlangen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich bedarf ein Vertrag nicht der Schriftform, damit er gültig ist. Somit ist zu fragen, ob ein mündlicher Vertrag vorliegt.
Sie sollten das erste Layout verfeinern. Hierin könnte ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags zu sehen sein. Spätestens mit der Ausführung des Auftrags hätten Sie dieses Angebot angenommen. Somit wäre ein Vertrag zustande gekommen. Problematisch ist aber, dass eine endgültige Entscheidung, ob eine Beauftragung und damit ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu sehen ist, nur ein Gericht treffen kann. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie auch die Tatsachen beweisen, die einen Vertragschluss nahelegen.
Geht man vom Vorliegen eines Vertrages aus, können Sie, da keine Vergütung vereinbart war, die in der Branche übliche Vergütung für diese Tätigkeit verlangen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)