1. März 2023
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09:48
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie dem Kunden vertraglich kein Rücktrittsrecht eingeräumt haben, dann war der Rücktritt unwirksam (gesetzliche Gründe sind nicht ersichtlich) bzw. kann dann wohl als ordentliche Kündigung des Werkvertrages verstanden werden (denn eine Ausführung der Arbeiten war ja nicht mehr gewollt und ist jetzt auch nicht mehr möglich). Eine solche Kündigung ist gemäß § 648 BGB jederzeit vor Ausführung des Werkes auch ohne Gründe möglich, löst aber einen Entschädigungsanspruch aus:
„ Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Sie haben also Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (z.B. Material- und Fahrtkosten). Wenn Sie für die ausgefallene Arbeitszeit eine andere Tätigkeit ausüben konnten, müssten Sie das dabei erzielte Einkommen ebenfalls anrechnen. Die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung geht davon aus, dass dem Unternehmer im Falle der Kündigung 5 % er vereinbarten Vergütung zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Ergänzung vom Anwalt
1. März 2023 | 10:41
Ich möchte sicherheitshalber ergänzen, dass dem Besteller ggf. noch ein Widerrufsrecht zustehen könnte, wenn der Auftrag nur per SMS ohne persönlichen Kontakt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist, § 312c BGB. Diese Widerrufsfrist kann jetzt noch laufen, wenn der Besteller bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß darüber belehrt wurde.