Aufteilungsplan vs. Grundbucheintrag

7. Mai 2018 12:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Garagentausch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Maßgeblich für die Berechtigungen sind die aktuellen Grundbucheintragungen.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

vor zwei Jahren erwarb ich eine Eigentumswohnung in einem WEG-Mehrfamilienhaus aus siebzigen Jahren mit 12 Wohnungseinheiten.

Die Mehrheit der Eigentümer haben ihre Garagenstellplätze nach dem Muster Wohnung 1, Keller 1, Garagenstellplatz 1, was meiner Meinung nach der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan entspricht. Die Grundbucheinträge sind auch entsprechend richtig.

Nach meiner Kenntnis wurde auch nie eine Änderung des Aufteilungsplanes vorgenommen, es hat die Gemeinschaft einfach von dem Bauträger so übernommen.

Bei einigen Wohnungseigentümer entsprechen die Grundbucheinträge dem Aufteilungsplan aber nicht.

Z.B. zu meiner Wohnung Nr. 7 wurde im Kaufvertrag zwar Kelleranteil 7 aber Garagenstellplatz 10 zugewiesen. So hatte es schon auch der Vorbesitzer.

Ich würde aber die Garage 7, die derzeit ein anderer Wohnungseigentümer (Wohnung 3) nutzt, im Sinne des Aufteilungsplanes gerne zurückhaben.

Ich habe den Wohnungseigentümer (Wohnung 3) darauf angesprochen. Er hat aber auch in dem Kaufvertrag und Grundbuchauszug den Garagenstellplatz 7 zugewiesen, obwohl er die Wohnung 3 besitzt. Seine Vorbesitzer hatten es auch schon so.

In der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ist nichts von irgendwelchen Querzuteilungen, die von dem oben genannten Muster abweichen, zu sehen.

Wie ist die Rechtslage? Wer ist jetzt der rechtmäßige Inhaber von der Garage 7?

Was ist zu tun damit ich die Garage 7 zurückbekommen, und auch im Grundbuch legalisieren kann?
7. Mai 2018 | 22:33

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die aktuellen Eigentumsverhältnisse sowie Sondernutzungsrechte ergeben sich aus dem [u]aktuellen Grundbuch[/u], nicht aus der Teilungserklärung.

Offenbar hat in der Vergangenheit einmal ein [b]Tausch [/b]zwischen den jeweiligen Eigentümern der Einheiten Nr. 3, 7 und 10 stattgefunden. Dies müsste aus dem Grundbuch auch noch - im Wege eines Verweises auf eine entsprechende Bewilligungsurkunde - ersichtlich sein. Ein solcher Tausch ist stets möglich und rechtlich zulässig. Gerne können Sie mir Ihr Grundbuchblatt zur abschließenden Prüfung noch hochladen oder unter neumann@port7.de zumailen. Die Bewilligungsurkunde können Sie beim Grundbuchamt anfordern.

Der damalige Eigentümer der Wohnungseigentums-Einheit Nr. 3 hat im Rahmen dieses Tauschs die Garage Nr. 7 erhalten und der damalige Eigentümer Ihrer Einheit Nr. 7 die Garage Nr. 10. So haben Sie die Wohnung auch gekauft, also mit der Garage 10 anstelle der Garage Nr. 7. Der rechtmäßige Inhaber der Garage Nr. 7 ist aktuell der Grundbuchberechtigte, der Eigentümer der Einheit Nr. 3.

Einen Anspruch auf [i]Rückgängigmachung [/i]dieses Tauschs gegenüber dem Eigentümer der Einheit Nr. 3 haben Sie daher nicht. Sie können allenfalls versuchen, die Garage Nr. 7 vom derzeitig Berechtigen, dem Eigentümer der Einheit Nr. 3, [u]zurück zu erwerben[/u] bzw. [u]zurückzutauschen[/u].

Gerne bin ich Ihnen bei den Verhandlungen hierzu behilflich. Geben Sie gerne Bescheid, wenn ich Sie hierbei unterstützen darf.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft nützt. Sollte irgendetwas unklar sein, so benutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit Sie auf jeden Fall - trotz dieser ungünstigen Auskunft - zufrieden mit dieser Beratung sind. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe

mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

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