7. Mai 2018
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22:33
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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die aktuellen Eigentumsverhältnisse sowie Sondernutzungsrechte ergeben sich aus dem [u]aktuellen Grundbuch[/u], nicht aus der Teilungserklärung.
Offenbar hat in der Vergangenheit einmal ein [b]Tausch [/b]zwischen den jeweiligen Eigentümern der Einheiten Nr. 3, 7 und 10 stattgefunden. Dies müsste aus dem Grundbuch auch noch - im Wege eines Verweises auf eine entsprechende Bewilligungsurkunde - ersichtlich sein. Ein solcher Tausch ist stets möglich und rechtlich zulässig. Gerne können Sie mir Ihr Grundbuchblatt zur abschließenden Prüfung noch hochladen oder unter neumann@port7.de zumailen. Die Bewilligungsurkunde können Sie beim Grundbuchamt anfordern.
Der damalige Eigentümer der Wohnungseigentums-Einheit Nr. 3 hat im Rahmen dieses Tauschs die Garage Nr. 7 erhalten und der damalige Eigentümer Ihrer Einheit Nr. 7 die Garage Nr. 10. So haben Sie die Wohnung auch gekauft, also mit der Garage 10 anstelle der Garage Nr. 7. Der rechtmäßige Inhaber der Garage Nr. 7 ist aktuell der Grundbuchberechtigte, der Eigentümer der Einheit Nr. 3.
Einen Anspruch auf [i]Rückgängigmachung [/i]dieses Tauschs gegenüber dem Eigentümer der Einheit Nr. 3 haben Sie daher nicht. Sie können allenfalls versuchen, die Garage Nr. 7 vom derzeitig Berechtigen, dem Eigentümer der Einheit Nr. 3, [u]zurück zu erwerben[/u] bzw. [u]zurückzutauschen[/u].
Gerne bin ich Ihnen bei den Verhandlungen hierzu behilflich. Geben Sie gerne Bescheid, wenn ich Sie hierbei unterstützen darf.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft nützt. Sollte irgendetwas unklar sein, so benutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit Sie auf jeden Fall - trotz dieser ungünstigen Auskunft - zufrieden mit dieser Beratung sind. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe
mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann