2. April 2015
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08:50
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sogenannte aufstockende Leistungen nach dem SGB II können Sie auch erhalten, wenn Sie in den Niederlanden einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behalten, sind Sie den Grunde nach leistungsberechtigt.
Anzurechnen ist natürlich dann auf den Bedarf Ihr Einkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses in den Niederlanden oder in Deutschland erzielt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg