Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.
Sachverhalt
Nach ihren Ausführungen unterstelle ich, dass es im Mietvertrag hinsichtlich der Antenne keine einzelvertraglichen Regelungen gibt.
Wie sie ausführen, wurde die Antenne auf der Terrasse aufgestellt und es liegt ihnen eine Bestätigung des Kabelbetreibers vor, wonach Sendungen in ukrainischer Sprache nicht über Kabelanschluss zu empfangen sind.
2.
Rechtslage
Vermieter und damit Vertragspartner ihrer Mutter ist nicht die Hausverwaltung, sondern ausschließlich der Eigentümer der Wohnung.
Ich unterstelle, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt, so dass hier zu unterscheiden wäre zwischen den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gegenüber dem Wohnungseigentümer und den Ansprüchen des Vermieters der Wohnung aus Mietvertrag gegenüber ihrer Mutter.
Ein direkter Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gegenüber ihrer Mutter besteht hingegen nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre gehalten, Ansprüche gegenüber dem Eigentümer der Wohnung geltend zu machen, der wiederum dann eventuell wiederum Ansprüche gegenüber ihrer Mutter geltend machen könnte. Letzteres scheint aber ausgeschlossen, da ihnen ja die Genehmigung des Eigentümers und Vermieter der Wohnung vorliegt.
Vor dem Hintergrund, dass ein Unterlassungsanspruch aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 541 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag besteht, hat der Vermieter offensichtlich auch die gebetene Zustimmung erteilt.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB besteht nämlich nur dann, wenn ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu verzeichnen ist. Vorliegend hat der Vermieter das Aufstellen der Parabolantenne auf der Terrasse genehmigt, so dass eine Vertragswidrigkeit an sich schon überhaupt nicht vorliegt. Selbst wenn eine solche Genehmigung seitens ihrer Mutter nicht eingeholt worden wäre, hätte ihre Mutter gegenüber ihrem Vermieter sogar im Wege der Dolo-agit-Einrede einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufstellung der Antenne, so dass ein Unterlassungsanspruch auch in diesem Falle nicht gegeben wäre.
Ein Vermieter muss nämlich die Entscheidung über die Zustimmung zur Aufstellung/Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung treffen und darf dabei die Zustimmung nur dann versagen, wenn er hierfür triftige, sachbezogene Gründe geltend machen kann (u. a. BverfG WuM 1991, 573 ff; Schmidt-Futterer-Blank-§541 BGB, Rnr. 15 m. w. N.). Bei der Interessenabwägung sind dabei zwei Grundrechte zu berücksichtigen, so kann sich der Mieter einmal auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, nachdem er das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei andererseits ebenfalls Rechnung zu tragen, wobei sich der Vermieter weder auf die Verletzung beruft, sonst hätte er ja wohl auch nicht die Genehmigung erteilt, noch eine solche Rechtsverletzung aufgrund ihrer Schilderungen erkennbar ist. ( so im Ergebnis auch die Entscheidung des BGH zu Parabolantennen - BGH VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007).
3. Nun zu ihren Fragen zum weiteren Vorgehen
Genau genommen brauchen sie überhaupt nichts weiteres tun, zumal ihnen die Genehmigung des Vermieters vorliegt.
Wenn die Verwaltung dies nicht akzeptiert, müsste sie weitere Maßnahmen einleiten.
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Genehmigung durch die Hausverwaltung bzw. sie sollten sich keine weiteren Gedanken mehr darüber machen, ob die Hausverwaltung eine Genehmigung vorenthalten darf.
Da die Antenne auf der von ihrer Mutter angemieteten Terrasse steht, muss ihre Mutter ihre Ansprüche daher auch nicht gerichtlich geltend machen. Im Gegenteil, die Hausverwaltung müsste Klage auf Beseitigung der Antenne erheben, was diese tunlichst unterlassen wird mangels Erfolgsaussichten.
Ich kann ihnen und ihrer Mutter daher nur anraten, in Ruhe abzuwarten und sich keine weiteren Sorgen zu machen.
Für den Fall, dass gleichwohl eine Klage erhoben würde, wovon ich nicht ausgehe, sollten sie aber umgehend sich anwaltlicher Hilfe bedienen.
Ihre Anfrage kann ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.
Sachverhalt
Nach ihren Ausführungen unterstelle ich, dass es im Mietvertrag hinsichtlich der Antenne keine einzelvertraglichen Regelungen gibt.
Wie sie ausführen, wurde die Antenne auf der Terrasse aufgestellt und es liegt ihnen eine Bestätigung des Kabelbetreibers vor, wonach Sendungen in ukrainischer Sprache nicht über Kabelanschluss zu empfangen sind.
2.
Rechtslage
Vermieter und damit Vertragspartner ihrer Mutter ist nicht die Hausverwaltung, sondern ausschließlich der Eigentümer der Wohnung.
Ich unterstelle, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt, so dass hier zu unterscheiden wäre zwischen den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gegenüber dem Wohnungseigentümer und den Ansprüchen des Vermieters der Wohnung aus Mietvertrag gegenüber ihrer Mutter.
Ein direkter Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gegenüber ihrer Mutter besteht hingegen nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre gehalten, Ansprüche gegenüber dem Eigentümer der Wohnung geltend zu machen, der wiederum dann eventuell wiederum Ansprüche gegenüber ihrer Mutter geltend machen könnte. Letzteres scheint aber ausgeschlossen, da ihnen ja die Genehmigung des Eigentümers und Vermieter der Wohnung vorliegt.
Vor dem Hintergrund, dass ein Unterlassungsanspruch aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 541 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag besteht, hat der Vermieter offensichtlich auch die gebetene Zustimmung erteilt.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB besteht nämlich nur dann, wenn ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu verzeichnen ist. Vorliegend hat der Vermieter das Aufstellen der Parabolantenne auf der Terrasse genehmigt, so dass eine Vertragswidrigkeit an sich schon überhaupt nicht vorliegt. Selbst wenn eine solche Genehmigung seitens ihrer Mutter nicht eingeholt worden wäre, hätte ihre Mutter gegenüber ihrem Vermieter sogar im Wege der Dolo-agit-Einrede einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufstellung der Antenne, so dass ein Unterlassungsanspruch auch in diesem Falle nicht gegeben wäre.
Ein Vermieter muss nämlich die Entscheidung über die Zustimmung zur Aufstellung/Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung treffen und darf dabei die Zustimmung nur dann versagen, wenn er hierfür triftige, sachbezogene Gründe geltend machen kann (u. a. BverfG WuM 1991, 573 ff; Schmidt-Futterer-Blank-§541 BGB, Rnr. 15 m. w. N.). Bei der Interessenabwägung sind dabei zwei Grundrechte zu berücksichtigen, so kann sich der Mieter einmal auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, nachdem er das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei andererseits ebenfalls Rechnung zu tragen, wobei sich der Vermieter weder auf die Verletzung beruft, sonst hätte er ja wohl auch nicht die Genehmigung erteilt, noch eine solche Rechtsverletzung aufgrund ihrer Schilderungen erkennbar ist. ( so im Ergebnis auch die Entscheidung des BGH zu Parabolantennen - BGH VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007).
3. Nun zu ihren Fragen zum weiteren Vorgehen
Genau genommen brauchen sie überhaupt nichts weiteres tun, zumal ihnen die Genehmigung des Vermieters vorliegt.
Wenn die Verwaltung dies nicht akzeptiert, müsste sie weitere Maßnahmen einleiten.
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Genehmigung durch die Hausverwaltung bzw. sie sollten sich keine weiteren Gedanken mehr darüber machen, ob die Hausverwaltung eine Genehmigung vorenthalten darf.
Da die Antenne auf der von ihrer Mutter angemieteten Terrasse steht, muss ihre Mutter ihre Ansprüche daher auch nicht gerichtlich geltend machen. Im Gegenteil, die Hausverwaltung müsste Klage auf Beseitigung der Antenne erheben, was diese tunlichst unterlassen wird mangels Erfolgsaussichten.
Ich kann ihnen und ihrer Mutter daher nur anraten, in Ruhe abzuwarten und sich keine weiteren Sorgen zu machen.
Für den Fall, dass gleichwohl eine Klage erhoben würde, wovon ich nicht ausgehe, sollten sie aber umgehend sich anwaltlicher Hilfe bedienen.