Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Meine Krankenkasse teilte mir mit, dass mein Widerspruch KEINE aufschiebende Wirkung hat und sie kein Krankengeld mehr zahlen wird, wenn ich den Reha.-Antrag nicht bis zum Ablauf der 10 Wochen Frist gestellt habe. Ist das so korrekt ?"
Ja, dies ist korrekt und ergibt sich aus § 51 III SGB V, wenn die Krankenkasse in dem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Frage 2:
"Was bringt mir dann mein Widerspruch ?"
Dass sich die Krankenkasse noch einmal im Verwaltungsverfahren damit befasst, ob die Aufforderung rechtmäßig erfolgt ist.
Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen, dient zunächst und in erster Linie dazu, bei Ihnen mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind
Frage 3:
"Bin ich nun gezwungen trotz laufendem Widerspruch den Reha-Antrag zu stellen, um mein Krankengeld nicht zu verlieren oder kann ich dagegen noch irgend etwas unternehmen ( kann ich z.B. beim / durch das Sozialgericht eine aufschiebende Wirkung "erzwingen") ?"
Ja, dazu sind Sie dann gezwungen, wenn Ihr Krankengeld nicht eingestellt werden soll.
Sie können dagegen beim zuständigen Sozialgericht vorgehen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtlich überprüfen lassen, indem Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork
Von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in meiner Aufforderung zur Reha-Antragstellung textlich nirgends etwas erwähnt. Oder versteckt sich diese unter einer anderen Formulierung ? Wenn diese fehlt, was bedeutet dies dann für die aufschiebende Wirkung ?
Ist es korrekt, dass ich den Antrag auch direkt an die Deutsche Rentenversicherung schicken darf wenn ich die Antragstellung dann der Krankenkasse rechtzeitig belege ? Ich habe allerdings nur die Formulare G0100 ( Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ...) und G0110 (Anlage zum Antrag auf Leistungen...) von der Kasse erhalten. Denke da fehlt noch Teil von Kasse mit Angaben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
" Oder versteckt sich diese unter einer anderen Formulierung ? Wenn diese fehlt, was bedeutet dies dann für die aufschiebende Wirkung ?"
Das ist nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer konkreten Bescheidprüfung - aus der Formulierung "Meine Krankenkasse teilte mir mit, dass mein Widerspruch KEINE aufschiebende Wirkung hat" zu ersehen.
Nachfrage 2:
"Ist es korrekt, dass ich den Antrag auch direkt an die Deutsche Rentenversicherung schicken darf wenn ich die Antragstellung dann der Krankenkasse rechtzeitig belege ?"
Das ist grundsätzlich korrekt.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-