Aufnahme ins Referendariat / Verbeamtung

13. Januar 2008 13:04 |
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Verwaltungsrecht


Ich werde demnächst mit meinem Lehramtsstudium fertig und möchte am 1. November 2008 mein Referendariat in Hamburg beginnen. Ich habe Diabetes Typ 1 und möchte wissen, welche Vor-bzw. Nachteile diese Krankheit für meine Aufnahme ins Referendariat und eine spätere Verbeamtung haben kann. Ich habe mich bisher nicht um eine Anerkennung als Behinderter bemüht.
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behiderter Menschen (HmbGGbM) sollen Behörden und sonstige Stellen der Verwaltung die Grundsätze des § 1 HmbGGbM beachten.

Gemäß § 1 HmbGGbM ist es das Ziel, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Derzeit entstehen Ihnen weder Vor- noch Nachteile durch die Diabetes Mellitus Typ 1 Erkrankung bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, sowie zu einer späteren Ernennung zum Beamten, da es als Behinderung noch nicht festgestellt wurde.

Ein Nachteil darf Ihnen aus Ihrer Erkrankung nicht entsehen. Anderenfals können Sie sich sonst dagegen zur Wehr setzen.

Gemäß § 6 Abs. 2 HmbGGbM darf ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1, behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

In der Regel werden behinderte Menschen mit gleichen Fähigkeiten bei Anstellung vorangig Berücksichtigt.

Aus diesem Grund würde ich Ihnen empfehlen, eine Anerkennung Ihrer Erkrankung als Behinderung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Da Ihnen aus Ihrer Erkrankung keine Nachteile entstehen dürfen, kann dies also allenfalls als Vorteil gewertet werden.

Da die Diabetes Mellitus Typ 1 Erkrankung im Gegensatz zum Typ 2 erblich bzw. genetisch bedingt ist, ist nach den Anhaltspunkten für die sozialgerichtliche medizinische Begutachtung hierfür ein Grad der Behinderung von wenigsten 40 als angemessen zu beurteilen.
Unter Umständen führt dies sogar auf Grund der bei Ihnen noch festzustellenden Besonderheiten des Einzelfalls auch zu einem Grad der Behinderung von 50, wonach Sie dann sogar als Schwerbehinderter gelten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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