23. November 2019
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18:10
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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wenn ich das so lese, halte ich die Kündigung für nicht rechtmäßig. Eine Regelabfindung in der von Ihnen benannten Größe würde ich nicht annehmen.
Die Voraussetzungen zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen § 9 KSchG sind relativ hoch. Aber es kann dabei immerhin eine Abfindung erstritten werden, die bis zu 12 Gehältern reichen kann. Ob Sie einen derartigen Antrag stellen, müssen Sie selber entscheiden.
Wenn Sie aber wegen der anstehenden Erwerbsminderungsrente Ihr Bedarfseinkommen erhalten wollen, neige ich dazu, den Streit weiter fortzuführen und mir die Rechtswidrigkeit der Kündigung bestätigen zu lassen. Bis dahin wäre Ihnen Ihr alter Lohn fortzuzahlen, soweit der Arbeitgeber in Annahmeverzug mit ihrer ( alten ) Arbeitsleistung ist.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA