Auflösung Elternverein Kindergarten

13. März 2015 19:37 |
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Sozialrecht


Zusammenfassung

Auflösung des Elternvereins als Träger einer Kindertageseinrichtung kann zu einer Schließung des Kindergartens führen, wenn kein Träger gefunden wird, der eine Betriebserlaubnis hat.

Hallo ,
Meine Tochter geht in unsere Gemeinde in den einzigen Kindergarten. Dieser wird durch einen Verein e.V. (Elternverein) betrieben. Einige Eltern sowie auch ich haben jetzt den Anrtag gestellt den Verein aufgrund mehrer Probleme aufzulösen. Dieses Soll in der Jahreshauptversamlung abgestimmt werden.

Der Bürgermeister der Gemeinde hat nnun einen Information den die Eltern gegeben das sollte der Elternverein aufgelöst werden wird die zuständige Aufsichtsbehörde dem Kindergarten die Betriebserlaubniss entziehen und der Kindergarten muss geschlossen werden.
Ist das So richtig ?

Somit würden ja Eltern von 30 Kindern nicht mehr ihren Beruf ausübenkönnen?

Danke Winni
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis (Betriebserlaubnis).

Nach ihren Angaben ist Träger des Kindergarten der Elternverein. Der Verein ist damit Inhaber der Betriebserlaubnis. Nach seiner Auflösung ist er rechtlich nicht mehr existent.

Die Trägerschaft ist wesentliche Grundlage der Einrichtung. Veränderung der Trägerschaft beispielsweise durch eine Vereinsauflösung führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Oftmals wird in den Bescheid über die Betriebserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 2 SGB X eine Bedingung, nach der die Betriebserlaubnis erlischt, sofern sich die Trägerschaft ändert, zusätzlich aufgenommen.

Der Hinweis Ihres Bürgermeisters, dass die zuständige Aufsichtsbehörde tätig werden wird, wenn der Träger des Kindergarten sich auflöst, ist somit zutreffend. Wenn es keinen Träger mehr gibt, der über eine Betriebserlaubnis verfügt, muss der Kindergarten geschlossen werden.

Ich hoffe, ich habe Ihre Frage umfassend beantwortet. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.


Mit freundlichen Grüßen


M. Farnhammer
Rechtsanwalt
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