Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Der nicht funktionsfähige Kamin ist ein Mangel, deshalb können Sie die Miete im Prinzip mindern. Masstab für die Höhe der Minderung wäre die objektive Beeinträchtigung.
Deshalb müssen Sie realistisch davon ausgehen, dass diese Beeinträchtigung nur relativ gering ist.
Frage 2:
Strafrechtlich hätte sich der Makler zu verantworten, wenn er vorsätzlich betrogen hätte. Wäre die Wohnung unvermietbar und Sie der einzige potentielle Mieter wären, wäre das evtl. Möglich. Realistisch betrachtet hat er aber etwas ins Blaue behauptet, was nicht zutreffend ist.
Zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob Sie mit dem Makler einen Vertrag hat. Wenn ja, hätte er damit wohl arglistig gehandelt. Den Vertrag mit ihm könnten Sie dann anfechten und dann wäre keine Provision fällig.
Wenn nein und der Makler hätte nur als Gehilfe des Vermieters agiert, bestehen gegen den Makler direkt keine Ansprüche.
3:
Den Mietvertrag könnten Sie aber in jedem Fall anfechten wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung mit der Folge, dass der Mietvertrag unwirksam wäre und Sie nicht mehr gebunden wären.
Allerdings müsste eine Anfechtung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Anfechtungsgründe erfolgen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Der nicht funktionsfähige Kamin ist ein Mangel, deshalb können Sie die Miete im Prinzip mindern. Masstab für die Höhe der Minderung wäre die objektive Beeinträchtigung.
Deshalb müssen Sie realistisch davon ausgehen, dass diese Beeinträchtigung nur relativ gering ist.
Frage 2:
Strafrechtlich hätte sich der Makler zu verantworten, wenn er vorsätzlich betrogen hätte. Wäre die Wohnung unvermietbar und Sie der einzige potentielle Mieter wären, wäre das evtl. Möglich. Realistisch betrachtet hat er aber etwas ins Blaue behauptet, was nicht zutreffend ist.
Zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob Sie mit dem Makler einen Vertrag hat. Wenn ja, hätte er damit wohl arglistig gehandelt. Den Vertrag mit ihm könnten Sie dann anfechten und dann wäre keine Provision fällig.
Wenn nein und der Makler hätte nur als Gehilfe des Vermieters agiert, bestehen gegen den Makler direkt keine Ansprüche.
3:
Den Mietvertrag könnten Sie aber in jedem Fall anfechten wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung mit der Folge, dass der Mietvertrag unwirksam wäre und Sie nicht mehr gebunden wären.
Allerdings müsste eine Anfechtung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Anfechtungsgründe erfolgen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt