Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es sollte in dem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass der Aufhebungsvertrag „in gegenseitigem Einvernehmen und zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung" geschlossen wird. Nur dann wird die Agentur für Arbeit von der Verhängung einer Sperrzeit absehen. Die jetzige Formulierung ist nicht ausreichend. Das Absehen von der Sperrzeit erfordert, dass Sie nicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben oder eine Kündigung auch ohne Ihre Mitwirkung erfolgt wäre.
Daher bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Ergänzung. Zudem sind betriebsbedingte Kündigungen auch in Kurzarbeit möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es sollte in dem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass der Aufhebungsvertrag „in gegenseitigem Einvernehmen und zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung" geschlossen wird. Nur dann wird die Agentur für Arbeit von der Verhängung einer Sperrzeit absehen. Die jetzige Formulierung ist nicht ausreichend. Das Absehen von der Sperrzeit erfordert, dass Sie nicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben oder eine Kündigung auch ohne Ihre Mitwirkung erfolgt wäre.
Daher bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Ergänzung. Zudem sind betriebsbedingte Kündigungen auch in Kurzarbeit möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
16. Juli 2020 | 20:47
Sehr geehrter Herr Hauser,
vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort.
Muss ein Aufhebungsvertrag auch eine Abfindungshöhe beinhalten oder ist dies nicht notwendig für einen ALG anspruch ?
Mit freundlichen Grüßen
M.M.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Juli 2020 | 21:08
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vereinbarung einer Abfindung ist nicht notwendig und eine Abfindung hat keinen Einfluss auf eine Sperrzeit.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht