Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer gegebenen Informationen wie folgt:
Durch Ihre Redaktions- und Editierleistung kann ein eigenes Werk entstehen, das für sich selbst genommen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützte Rechte Dritter nicht verletzt würden oder verletzt werden dürften, wenn Sie diese in Ihr Werk übernommen haben. Das aus dem Urheberrecht folgende Recht ist nämlich ein Abwehrrecht; es bietet nicht die Erlaubnis, Rechte Dritter zu verletzen.
Dies hindert Sie aber grundsätzlich nicht an der Durchführung Ihres Vorhabens, weil Sie nach dem UrhG nicht an der Übernahme und Auswertung von Informationen gehindert sind. Soweit auf Websites von "geschützten Inhalten" gesprochen wird, sind diese nur dann geschützt, wenn dem jeweiligen Inhalt Schutz nach dem UrhG zukommt. So dürfen Sie beispielsweise keine Lichtbilder oder ganze Texte übernehmen. Sie dürfen aber ohne weiteres die aus den Seiten gewonnenen Information veröffentlichen, etwa dass sich auf einer Seite Lichtbilder von Produkten des Unternehmens finden, dass das Unternehmen nach eigenen Angaben über soundso viele Mitarbeiter verfügt, seine Produkte ausführlich erklärt etc. pp.
Es ist daher aufgrund Ihrer Schilderung bei dem Vorhaben, Kurzprofile von Unternehmen aufgrund von veröfftentlichten Informationen nicht damit zu rechnen, dass Sie Copyright-Rechte der jeweiligen Websitenbetreiber verletzen werden und daher entsprechende Genehmigungen benötigten.
Ich hoffe, Ihre Fragen mit dieser Antwort zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie die Nachfragefunktion oder senden mir eine E-Mail.
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Durch Ihre Redaktions- und Editierleistung kann ein eigenes Werk entstehen, das für sich selbst genommen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützte Rechte Dritter nicht verletzt würden oder verletzt werden dürften, wenn Sie diese in Ihr Werk übernommen haben. Das aus dem Urheberrecht folgende Recht ist nämlich ein Abwehrrecht; es bietet nicht die Erlaubnis, Rechte Dritter zu verletzen.
Dies hindert Sie aber grundsätzlich nicht an der Durchführung Ihres Vorhabens, weil Sie nach dem UrhG nicht an der Übernahme und Auswertung von Informationen gehindert sind. Soweit auf Websites von "geschützten Inhalten" gesprochen wird, sind diese nur dann geschützt, wenn dem jeweiligen Inhalt Schutz nach dem UrhG zukommt. So dürfen Sie beispielsweise keine Lichtbilder oder ganze Texte übernehmen. Sie dürfen aber ohne weiteres die aus den Seiten gewonnenen Information veröffentlichen, etwa dass sich auf einer Seite Lichtbilder von Produkten des Unternehmens finden, dass das Unternehmen nach eigenen Angaben über soundso viele Mitarbeiter verfügt, seine Produkte ausführlich erklärt etc. pp.
Es ist daher aufgrund Ihrer Schilderung bei dem Vorhaben, Kurzprofile von Unternehmen aufgrund von veröfftentlichten Informationen nicht damit zu rechnen, dass Sie Copyright-Rechte der jeweiligen Websitenbetreiber verletzen werden und daher entsprechende Genehmigungen benötigten.
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