Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung zurückgeben (§ 546 BGB). Dies geschieht durch unmittelbare Verschaffen des Besitzes ( § 845 BGB) – also durch Übergabe der kompletten Schlüssel bei ordnungsgemäß geräumter Wohnung.
Dabei ist eine gemeinsame Begehung der Wohnung mit Protokoll sinnvoll – aber nicht zwingend notwendig. Damit erspart man sich nur späteren Ärger um den Zustand.
Dokumentieren Sie mit Fotos und Zeugen den Zustand der Wohnung, verschließen Sie diese und übergeben Sie (zur Not durch Einwurf) die Schlüssel an den Vermieter. Achten Sie daauf, dass für den Vorgang mind. 1 Zeige zur Verfügung steht. Für die Rückgabe sind Sie bim Streitfalle beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung zurückgeben (§ 546 BGB). Dies geschieht durch unmittelbare Verschaffen des Besitzes ( § 845 BGB) – also durch Übergabe der kompletten Schlüssel bei ordnungsgemäß geräumter Wohnung.
Dabei ist eine gemeinsame Begehung der Wohnung mit Protokoll sinnvoll – aber nicht zwingend notwendig. Damit erspart man sich nur späteren Ärger um den Zustand.
Dokumentieren Sie mit Fotos und Zeugen den Zustand der Wohnung, verschließen Sie diese und übergeben Sie (zur Not durch Einwurf) die Schlüssel an den Vermieter. Achten Sie daauf, dass für den Vorgang mind. 1 Zeige zur Verfügung steht. Für die Rückgabe sind Sie bim Streitfalle beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt