15. August 2020
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14:23
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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basierend auf Ihrer Schilderung ist ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB gegeben, weil eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben vorzuliegen scheint. Auch in Punkt 2) der drohenden Wasserschäden ist ein Abwehranspruch möglich.
Zum einen kann man das örtliche Bauamt einschalten, das von Amts wegen einschreiten müsste. Zum anderen ist sicher auch eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung und die entsprechende Strafanzeige denkbar.
Zudem könnte man sicher auch selber zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen.
Ich denke aber, dass das Bauamt von sich aus schnell einschreiten dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
16. August 2020 | 11:57
Was führt zeitnah zum Erfolg?
Bauamt oder Klage?
Wenn Klage wo?
mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. August 2020 | 12:06
Sehr geehrter Fragensteller,
im Regelfall ist der Weg über das Bauamt der schnellste. Sollte dies nicht reagieren, kann man es vorm Verwaltungsgericht verklagen. Ansonsten könnte man sich selber auch direkt ans Zivilgericht wenden. Bei dem zu erwartenden Streitwert dürfte aber Anwaltszwang herrschen, weil es ans Landgericht geht.
MfG RA Saeger