Asbestgefahr

15. August 2020 12:59 |
Preis: 100,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


12:06
1. Die Werkstatt des Nachbarn ist als Grenzbebauung direkt am Zaun errichtet, unser Haus und Terrasse wenige Meter entfernt. Das Dach ist aus Ostzeiten mit Wellasbest gedeckt, dieses ist stark bemoost und in der Regenrinne befindet sich ausgewaschener Asbestzementstaub. Eine Labor-Probeanalyse bestätigt das Vorhandensein von hochtoxischem Chrysotil-Asbest. Die Platten lösen sich durch den Bewuchs auf und setzen Zementstaub frei.
Unser Ersuchen an den Nachbarn nach einer fachgerechten Sanierung und Lösung weist dieser ab.

Können wir unter dem Verdacht der Körperverletzung mit einer Einstweiligen Verfügung o.ä. unsere
Gesundheit schützen? Schnellstmöglich, Kosten sind egal!

2. Die Dachschräge der Werkstatt zeigt zu uns und bei Starkregen wird unser Schuppen geflutet, da die Dachrinne der Werkstatt die Regenmenge nicht verkraftet. Außerdem ist die Länge der Werkstatt mit ca. 12 m zu lang ( 9m sind erlaubt )

mfg
15. August 2020 | 14:23

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrter Fragensteller,

basierend auf Ihrer Schilderung ist ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB gegeben, weil eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben vorzuliegen scheint. Auch in Punkt 2) der drohenden Wasserschäden ist ein Abwehranspruch möglich.

Zum einen kann man das örtliche Bauamt einschalten, das von Amts wegen einschreiten müsste. Zum anderen ist sicher auch eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung und die entsprechende Strafanzeige denkbar.

Zudem könnte man sicher auch selber zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen.

Ich denke aber, dass das Bauamt von sich aus schnell einschreiten dürfte.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2020 | 11:57

Was führt zeitnah zum Erfolg?
Bauamt oder Klage?
Wenn Klage wo?

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2020 | 12:06

Sehr geehrter Fragensteller,

im Regelfall ist der Weg über das Bauamt der schnellste. Sollte dies nicht reagieren, kann man es vorm Verwaltungsgericht verklagen. Ansonsten könnte man sich selber auch direkt ans Zivilgericht wenden. Bei dem zu erwartenden Streitwert dürfte aber Anwaltszwang herrschen, weil es ans Landgericht geht.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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