22. Juni 2020
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11:17
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein deliktischer Anspruch nach §823 BGB könnte sich aus einem Beratungsfehler des Arztes ergeben, der zu unnötigen Schmerzen und einem Trauma geführt hat. Dies müssten Sie durch Atteste beweisen.
Fraglich ist, ob Verschulden vorlag, d.h. ob es für den behandelnden Arzt erkennbar war, dass eine derart schwere Verletzung vorliegt, da ja wegen der Taubheit nicht über Schmerzen geklagt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller
22. Juni 2020 | 12:02
Vielen Dank für die kompetente Antwort, eine derartige Verletzung war aufjedenfall zum Zeitpunkt der Erstbehandlung ersichtlich. Ist der Rechtsweg durch Verjährung ausgeschlossen ? 8 Jahre sind schließlich eine lange Zeit.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Juni 2020 | 12:19
Sehr geehrter Fragesteller,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit (...) beruhen, verjähren erst nach 30 Jahren. Ansonsten nach 3 Jahren.
Es müsste also Vorsatz bewiesen werden. Das kann bei einem ärztliche Fehler nicht von vornherein angenommen werden.
Der Vorsatz müsste von uns bewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter