12. November 2012
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16:35
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie haben den empfohlenen Richtpreis erheblich unterschritten und dadurch bei der Frage der Dringlichkeit / Detailtiefe die niedrigste Variante gewählt. Ich darf um Beachtung beim Lesen der Antwort und Ihrer Bewertung bitten. Nun zur Antwort Ihrer Frage:
Wenn Sie den Wagen zurückgeben, muss nicht zusätzlich eine Wertminderung gezahlt werden.
Behalten Sie den Wagen, richtet sich die Minderung nach: Neuer Kaufpreis = (Alter Kaufpreis * Wert mit Mangel) / Wert ohne Mangel. Die Differenz neuer Kaufpreis zum alten Kaufpreis ist der Minderungsbetrag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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