26. Januar 2023
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16:23
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer arglistigen Täuschung kann der Getäuschte den Vertrag anfechten, vgl. §123 Abs. 1 BGB.
Für eine arglistige Täuschung des Verkäufers trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast.
Ungefragt muss der Verkäufer nur über solche Tatsachen aufklären, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach der Verkehrssitte erwartet werden kann. In der Regel ist dies nur bei Tatsachen der Fall, die der Käufer nicht kennt und auch nicht kennen kann.
Ein Beispiel der Rechtsprechung: Die bisherige Nutzung der Immobile ist „baurechtswidrig", verstößt also gegen baurechtliche Vorschriften. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.1988, Az. V ZR 125/87)
Die Frage ist nun die positive Kenntnis des Verkäufers.
Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, ist ausreichend, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
Vg. BGH, URTEIL VOM 07.03.2003 - V ZR 437/01
Es gibt starke Indizien, dass der Verkäufer den Mangel kannte bzw. das Vorhandensein für möglich hielt.
In den Verkaufsgesprächen auch immer von einem Mehrfamilienhaus gesprochen haben und dies wurde bestätigt. De facto ist es aber kein Mehrfamilienhaus. Darüber hätte aufgeklärt werden müssen.
Ich sehe hier gute Chancen, dass man die arglistige Täuschung beweisen kann.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter