Arglistige Täuschung bei nicht genehmigter Dachgeschosswohnung?

26. Januar 2023 15:34 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mit Kaufvertrag Mai 2022 hat der Verkäufer an den Käufer ein mit notariellem Kaufvertrag ein "Grundstück bebaut mit einem Mehrfamilienhaus" verkauft. Das Mehrfamilienhaus sollte das EG, 1. OG und Dachgeschoss umfassen. Des weiteren wird im Kaufvertrag unteranderem als Inventar die Küche im Dachgeschoss angegeben.

In Januar 2023 bemerkt der Käufer, nachdem er sich mit einem Ausbau der Dachgeschosswohnung beschäftigt, dass in einem Ordner mit Unterlagen, den der Verkäufer erst nach dem Kauf übergeben hat, eine schriftliche Bestätigung des Vaters des Verkäufers vorhanden ist, aus welcher hervorgeht, dass die Dachgeschosswohnung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf und er ausdrücklich bestätigt, diese nicht zu Wohnzwecken vermietet, sondern lediglich als zusätzliche Abstellfläche für die beiden anderen Wohnungen (EG und 1. OG) zur Verfügung stellt.

Die Dachgeschosswohnung wurde in einem festen Mietverhältnis verkauft und vom Verkäufer übernommen. Außerdem ist diese ausgebaut mit Küche, Bad, WC und drei Zimmern.
Bei den Vorgesprächen, hat der Verkäufer auch immer von einem Mehrfamilienhaus gesprochen, faktisch ist es aber nur als Zweifamilienhaus zugelassen.

Die Bestätigung des Vaters stammt aus dem Jahr 1960 (Baujahr der Immobilie).
Der Ordner mit der Bestätigung des Vaters erst nach dem Kauf ausgehändigt.

Der Käufer hätte das Objekt nicht gekauft, wenn er vor dem Kauf gewusst hätte, dass die Dachgeschosswohnung nicht genehmigt ist und er hierdurch keine Mieteinnahmen generieren kann, bzw. darf.
Der Verkäufer hat des weiteren den Mietvertrag der noch bis 09 2022 lief befristet und dies mit einer Dachsanierung / Dachausbau begründet. Könnte sich hieraus bereits schließen, dass der Verkäufer wusste, dass die Wohnung nicht genehmigt ist und dies dem Käufer verschwiegen hat?

Der Verkäufer hat vor dem Kauf per Mail mitgeteilt, dass er alle relevanten Dokumente auf eine Cloud geladen hat, hierunter auch Dokumente, welche im Original in dem Ordner waren. Z.B. Wohnungspläne, Energieausweis, Mietverträge. Jedoch nicht das besagte unterschriebe Schriftstück des Vaters des Verkäufers. Der Käufer hätte das unterschriebene Schriftstück des Vaters sehen müssen, da er Pläne etc. die nach dem Schriftstück eingeordnet war eingescannt hat und auf der Cloud hochgeladen hat.

Frag: Liegt in diesem Fall eine arglistige Täuschung vor und ist ein Rücktritt des Kaufvertrags möglich? Oder sind die Gegebenheiten zu gering um eine arglistige Täuschung zu argumentieren?
26. Januar 2023 | 16:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Getäuschte den Vertrag anfechten, vgl. §123 Abs. 1 BGB.
Für eine arglistige Täuschung des Verkäufers trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast.

Ungefragt muss der Verkäufer nur über solche Tatsachen aufklären, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach der Verkehrssitte erwartet werden kann. In der Regel ist dies nur bei Tatsachen der Fall, die der Käufer nicht kennt und auch nicht kennen kann.

Ein Beispiel der Rechtsprechung: Die bisherige Nutzung der Immobile ist „baurechtswidrig", verstößt also gegen baurechtliche Vorschriften. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.1988, Az. V ZR 125/87)

Die Frage ist nun die positive Kenntnis des Verkäufers.

Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, ist ausreichend, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.

Vg. BGH, URTEIL VOM 07.03.2003 - V ZR 437/01

Es gibt starke Indizien, dass der Verkäufer den Mangel kannte bzw. das Vorhandensein für möglich hielt.

In den Verkaufsgesprächen auch immer von einem Mehrfamilienhaus gesprochen haben und dies wurde bestätigt. De facto ist es aber kein Mehrfamilienhaus. Darüber hätte aufgeklärt werden müssen.

Ich sehe hier gute Chancen, dass man die arglistige Täuschung beweisen kann.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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