Arbeitszeitgesetz bei Überstunden

14. Oktober 2008 22:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich arbeite seit ca. 2 ½ Jahren als Verkaufsfahrer. In meinem zunächst befristeten Arbeitsvertrag stand wie folgt: Die Arbeitszeit beträgt ca. 60 Stunden die Woche, Überstunden sind mit der Prämienzahlung (ich werde auf Provision bezahlt) abgegolten.

Man hat wohl übersehen, dass der Arbeitsvertrag abgelaufen war. Ich Arbeite jetzt seit Feb. 2007 ohne Arbeitsvertrag. Seit gut 1 ½ Jahren arbeite ich auf vier-Tage-Woche. Auch in der vier-Tage-Woche leiste ich min. 52 Stunden/Woche ab.

Wir werden wöchentlich Abgerechnet, (geladene Ware ./. Retouren ./. Geld = Kasse) stimmt das abgelieferte Geld nicht mit der Berechnung überein, werden wir mit der Differenz belastet ( Guthaben wird gutgeschrieben). Wurst-Waren bestellen wir selbst, wird diese von uns nicht verkauft, und das MHD wird erreicht, wird diese ebenfalls (zum EK) belastet.

Daher folgende Fragen:

1. Was sagt das Arbeitszeit-Gesetz dazu? Dürfen solche Stunden vereinbart werden? Ohne besondere Abgeltung der Überstunden?

2. Ist es ohne weiteres möglich, das wir für „Kassendifferenzen“ haftbar gemacht werden?

3. Muss ich wirklich für „abgelaufene“ Ware gerade stehen, diese bezahlen?

4. Wie stelle ich mich im Falle einer Kündigung besser? Mit oder ohne Arbeitsvertrag

15. Oktober 2008 | 00:11

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Gem. § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitzeit 8 Stunden betragen. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden, muß aber innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt 8 Stunden betragen.

2. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.2005 ist bei einer Regelung, wonach sämtliche Überstunden durch das bezahlte Bruttogehalt abgegolten sind, nach Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst. Überstunden, die darüber hinaus geleistet werden sind davon nicht umfasst. D.h. die Stundenzahl bis 10 Stunden pro Tag, wären von dem Gehalt abgegolten. Die Stunden darüber als Überstunden wären zu vergüten.

3. Eine solche Regelung durfte nicht zulässig sein, da Sie als Angestellter mit einem unternehmerischen Risiko belastet werden.

4. Ein Arbeitsvertrag besteht auch wenn dieser nicht schriftlich formuliert ist, jedenfalls konkludent. Der aktuelle Arbeitsvertrag wird sich an dem vormaligen befristeten Arbeitsvertrag orientieren. Soweit im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigung enthalten ist oder hierüber Zweifel bestehen, gelten die gesetzlichen oder wenn Vorhanden die tariflichen Regelungen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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