15. Oktober 2008
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00:11
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Gem. § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitzeit 8 Stunden betragen. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden, muß aber innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt 8 Stunden betragen.
2. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.2005 ist bei einer Regelung, wonach sämtliche Überstunden durch das bezahlte Bruttogehalt abgegolten sind, nach Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst. Überstunden, die darüber hinaus geleistet werden sind davon nicht umfasst. D.h. die Stundenzahl bis 10 Stunden pro Tag, wären von dem Gehalt abgegolten. Die Stunden darüber als Überstunden wären zu vergüten.
3. Eine solche Regelung durfte nicht zulässig sein, da Sie als Angestellter mit einem unternehmerischen Risiko belastet werden.
4. Ein Arbeitsvertrag besteht auch wenn dieser nicht schriftlich formuliert ist, jedenfalls konkludent. Der aktuelle Arbeitsvertrag wird sich an dem vormaligen befristeten Arbeitsvertrag orientieren. Soweit im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigung enthalten ist oder hierüber Zweifel bestehen, gelten die gesetzlichen oder wenn Vorhanden die tariflichen Regelungen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA