Sehr geehrter Herr B.,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
§ 4 ArbZG regelt die vorgeschriebenen Ruhepausen wie folgt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Weiterhin gilt: Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Etwas anderes kann sich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen ergeben.
Ich gehe bei Ihnen vom Regelfall aus, womit die Mittagspause nicht zur Arbeitszeit zählt und bei der Berechnung der erforderlichen Ruhepausen herauszurechnen ist. Damit bleiben Sie selbst für den Fall, an einem Tag bis 17 Uhr gearbeitet zu haben, unter der 9-Stunden-Grenze. Es bleibt damit bei erforderlichen 30 Minuten Ruhepause.
Sollten Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
§ 4 ArbZG regelt die vorgeschriebenen Ruhepausen wie folgt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Weiterhin gilt: Ruhepausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Etwas anderes kann sich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen ergeben.
Ich gehe bei Ihnen vom Regelfall aus, womit die Mittagspause nicht zur Arbeitszeit zählt und bei der Berechnung der erforderlichen Ruhepausen herauszurechnen ist. Damit bleiben Sie selbst für den Fall, an einem Tag bis 17 Uhr gearbeitet zu haben, unter der 9-Stunden-Grenze. Es bleibt damit bei erforderlichen 30 Minuten Ruhepause.
Sollten Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
13. Dezember 2012 | 11:59
Sind 30 Minuten Pause, bei meiner normalen Arbeitszeit garnicht nötig?
Wenn ich das nun richtig verstanden habe, muss ich nach mindestens 6 Stunden ununterbrochener Arbeit eine Pause von 30 Minuten machen.
Wenn ich nun aber von 07:50 Uhr - 12:00 Uhr, also 4 Std. und 10 Minuten arbeite und hier eine Pause von 15 Minuten mache, müsste ich dann doch spätestens nach 6 Stunden eine weitere Pause von 15 Minuten machen.
Heißt also, wenn ich nach einer kurzen Pause von 12:15 Uhr - 16:00 Uhr also 3 Std. und 45 Minuten weiter arbeite, muss ich keine Pause mehr machen?
Habe ich das somit richtig verstanden, bezogen auf ihre Antwort oben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Dezember 2012 | 13:03
Genau so liest sich § 4 ArbZG. Sie haben mich richtig verstanden.