26. Juli 2010
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00:06
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ändert, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechtes, verankert in § 106 GewO:
"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. ... Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Um Ihre Frage abschliessend beantworten zu können, muss man den Arbeitsvertrag kennen, ferner Informationen dazu haben, ob seine Entscheidung betriebsbedingt notwendig ist, oder ob eine Arbeitszeit wie vor der Elternschaft, noch möglich wäre.
Ist die Anordnung nach Ihrem Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig und betriebsbedingt notwendig, ist sie für Sie verbindlich.
Mit freundlichen Grüßen