bitte sehen Sie sich Ihren Arbeitsvertrag genau an. Wer ist dort als Vertragspartner genannt ?
Wenn Sie einen "normalen" Arbeitsvertrag haben, gilt § 613 Satz 2 BGB, wonach der Anspruch Ihres Arbeitgebers auf Erbringung Ihrer Arbeitsleistung "im Zweifel nicht übertragbar" ist. Eine solche Übertragung ist nur mit einer rechtlichen, sprich hier arbeitsvertraglichen Grundlage möglich.
Anders ist es dann, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein zum Inhalt hat, dass man als Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verliehen, d.h. in deren Betrieb zur Arbeit abgeordnet werden kann. In einem solchen Fall besteht eine vertragliche Grundlage für die "Ausleihbefugnis" des Arbeitgebers. Dies richtet sich dann nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist insoweit nichts genaueres zu entnehmen. Sie schreiben, Sie hätten das durch Zufall erfahren.
Ich bitte daher um genauere Erläuterung. Nutzen Sie bitte hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, so dass ich Ihnen nochmals antworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Hallo Frau Draudt, ich habe einen normalen Anstellungsvertrag soll aber Stundenzettel ausfüllen und bekomme einen Stundenlohn. Mich wunderte das, darum habe ich nachgefragt , einmal vor Vertragsabschluss und einmal später. Beide Male wurde mir gesagt, ich wäre natürlich intern angestellt. So wie es aussieht, stimmt das aber nicht, dass wurde mir von intern bestätigt
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider haben Sie meine Frage bezüglich des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages nicht beantwortet, auch nicht, wer dort als Vertragspartner genannt ist.
Das ist aber maßgebend.
Wie gesagt, es müsste im Vertrag die Ausleihung gestattet worden sein, damit dies möglich ist.
Dass Sie Ihre Stunden dokumentieren müssen, hat auf die Frage, ob die Überlassung nach AÜG möglich ist, keine Auswirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin