Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber völlig frei, in welcher Form er einen Lohn mit seinem Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart.
Üblicherweise wird ein sogenannter Zeitlohn vereinbart. Eine gewisse Zeitspanne wird mit einem gewissen Geldbetrag vergütet. Üblich ist hier zum einen die Vergütung nach Stunden (so der Vorschlag Ihrer Steuerberaterin) oder nach Monaten (so meines Erachtens deutlich verbreiteter)
Bei der Vergütung nach Monaten wäre es so, dass in jedem Monat dasselbe Gehalt gezahlt wird, unabhängig davon, wieviele Tage/Stunden tatsächlich gearbeitet wurden. Das macht sich zum Beispiel in Monaten mit vielen Feiertagen bemerkbar, was sich jedoch im Lauf eines Jahres ausgleicht.
Häufig wird eine solche Monatsvergütung noch mit einem Überstundenmodell kombiniert.
Beispiel:
Der Mitarbeiter erhält einen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.800. Dabei wird eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt. Jede Wochenstunde die über 40 Stunden hinausgeht, wird entweder in der Folge durch Freizeit ausgeglichen („abfeiern") oder mit einem Betrag X ausbezahlt.
Wenn Sie sich mit dem Arbeitnehmer entsprechend auf einen fixen Bruttolohn geeinigt haben, spricht aus rechtlicher Sicht nichts gegen eine fixe Monatsvergütung. Arbeitet der Arbeitnehmer in dem fraglichen Monat weniger, dann ist entweder der Lohn fortzuzahlen (z.B. nach Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit oder Feiertagen, Urlaub) oder anteilig zu kürzen (unbezahlter Urlaub, unbezahlte Freistellung)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Vielen Dank,
wir haben uns auf einen fixen Bruttolohn geeinigt, allerdings hat der Steuerbereter gesagt, dass im Baugewerbe ist es verborten pauschalen Monatslohn zu bestimmen. Mann soll nach Std. abrechnen aber dass würden wir ungerne machen, weil der Arebitsnehmen keinen fixen Lohn hätte. Nun wissen wir nicht was wir tu dürfen.
Meines Erachtens ist ein pauschaler Monatslohn auch im Baugewerbe dann zulässig, wenn die entsprechenden Mindestlöhne eingehalten wurden. Eine pauschale Vergütung dahingehend, dass auch Überstunden erfasst sind, könnte damit unwirksam sein.
Ich vermute auch, dass daher die Aussage der Steuerberaterin erklärbar ist. Im Baugewerbe gibt es in Ihrem Gebiet allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Zum Thema Mindestlohn ist dort - zweckmäßigerweise aufgrund unterschiedlicher Arbeitsbelastungen in verschiedenen Betrieben - ein Stundenlohn angegeben.
Letztlich dürfte die Abrechnungsweise jedoch kaum Schwankungen geben. Insbesondere sind Feiertage und Urlaubstage auszublenden, da auch bei Bezahlung nach Stunden ein entsprechender Tag als fiktiv gearbeitet gilt.