Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können auch nach Jahren noch einen Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft melden (Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2017 (AZ: S 39 U 320/12).
Die Schwierigkeiten bestehen dann bei der Beweisführung. Sie sind für den Unfall und die hierdurch eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung beweispflichtig. Wenn Zeugen zur Verfügung stehen und Sie unmittelbar beim Arzt waren, könnte Ihnen der Beweis gelingen.
Daher steht einer Meldung nichts im Wege.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können auch nach Jahren noch einen Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft melden (Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2017 (AZ: S 39 U 320/12).
Die Schwierigkeiten bestehen dann bei der Beweisführung. Sie sind für den Unfall und die hierdurch eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung beweispflichtig. Wenn Zeugen zur Verfügung stehen und Sie unmittelbar beim Arzt waren, könnte Ihnen der Beweis gelingen.
Daher steht einer Meldung nichts im Wege.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
11. April 2020 | 03:18
Hallo Hr.Hauser,
Gilt das auch für einen Unfall der eig.nichts mit meiner Beruflichen Tätigkeit zu tun hat?
Denn der Unfall passierte nicht während meiner Beruflichen Pflege Tätigkeit,sondern nur weil wir gebeten worden waren nach der Pflegetour im Büro zu helfen?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. April 2020 | 11:02
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn dies nicht Ihre eigentliche Tätigkeit war, gilt dies.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt