Arbeitsunfall / Verletzung der Aufsichtspflicht

19. Juli 2007 22:29 |
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Arbeitsrecht


Guten Tag,
ich bin Betreuer in einer Einrichtung für schwer behinderte Menschen. An einem Tag während meiner Aufsicht hat ein schwer behinderter Mitarbeiter während der Pause in einer Schaukel plötzlich einen Krankheitsbedingten Anfall bekommen und ist aus der Schaukel gefallen und sich dabei Prellungen und eine Gehirnerschütterung zugezogen. Derjenige ist nicht Mitglied meiner Gruppe und wurde mir nicht übergeben. Er wurde kurz von seiner Gruppe allein gelassen.
Da die Möglichtkeit der Anfälle bekannt war wurde zur Sicherung eine Matratze vor die Schaukel gelegt.
Als ich den Anfall durch das Geräusch mitbekam bin ich sofort hingerannt und habe erste Hilfe geleistet.

Nun habe ich einen Anruf von der Kripo bekommen die mich als Hauptbeschuldigten vorladen wollen, da er in meiner Aufsicht nicht angeschnallt war, da der Vater eine Anzeige gemacht hat. (Es lag aber kein Fixierungsbeschluss vor )
Ich darf ja auch niemand Anschnallen ohne Beschluss, das wäre ja eine Freiheitsberaubung?)

Nun hat mein Arbeitgeber die Sache dem Anwalt übergeben der nun auch eine Vollmacht von mir will.
Ich möchte gern wissen wie die Lage einzuschätzen ist ? Und ob ich mich wehren könnte oder bzw. sollte.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Im Rahmen der Anschuldigungen sollten Sie auf jeden Fall etwas unternehmen. Es sollte unbedingt ein Kollege beauftragt werden, der zunächst Akteneinsicht nehmen kann. Danach ist eine fundierte Einschätzung der Situation möglich.

Nach Ihren momentanen Schilderungen habe ich allerdings Zweifel, dass Ihnen eine schuldhafte Handlung vorgeworfen werden kann.

Wie Sie die Situation schildern, bestand keine Aufsichtspflicht Ihrerseits, da eine Zuordnung des Geschädigten zu Ihrem Verantwortungsbereich nicht erkennbar ist.

Ob ein „Anschnallen“ hier eine „Fixierung“ darstellt, kann ich ohne weitere Kenntnis nicht beurteilen.

Eine effektive Verteidigung sollte durch einen Kollegen erfolgen. Machen Sie bis zur Akteneinsicht durch diesen KEINE Angaben zur Sache (mehr) bei der Polizei!

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2007 | 22:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mein Arbeitgeber hat jetzt schon für mich einen Anwalt beauftragt der Akteneinsicht nehmen will. In der Pause hatte ich Aufsicht für alle behinderten Mitarbeiter d.h. auch für diesen. Der wurde mir aber wie beschrieben auch nicht übergeben, d.h. seine Gruppenbetreuer haben ihn in die Schaukel gesetzt und mit der Matratze davor allein gelassen da sie ja wussten das ich in 10 min später für alle Gruppen Aufsicht habe, während meine Kollegen Mittagspause haben.
Ich habe dann für viele Gruppen auf einem langen Flur Aufsicht und sehe nach allen Menschen d.h. ich laufe auf und ab.
Das Anschnallen wäre mit einem Gurt aus dem er sich nicht allein befreien kann.
Ein in solchen Fällen üblicher schützender Helm wurde vom Vater nicht gewollt aus ästähtischen Gründen.

Kann ich mich auch wegen zB Verleumdung ? wehren gegen den Anzeigesteller ?

Ich weiss es ist wahrscheinlich übertrieben aber ich will auch nicht als Sündenbock enden ......... obwohl mein Arbeitgeber mich ja unterstützt und mir einen Anwalt zur Seite stellt.
Welche Rechtsfolgen wären als fahrlässige Köperverletzung hier denkbar ?
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2007 | 11:05

In dieser konretisoerten Situation kann man natürlich an eine Haftung Ihrerseits denken.

Der fehlende Helm würde sich sicherlich bei der Schuldzumessung ebenso positiv für Sie wie auch als Mitverschulden bei zivilrechtlichen Ansprüchen auswirken.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Von einer Gegenanzeige sollten Sie unbedingt Abstand nehmen und alles weitere mit dem Kollegen besprechen.

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