31. Juli 2020
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22:53
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Beame muss seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG). Damit verträgt es sich erst einmal nicht, private Angelegenheiten während des Dienstes zu erledigen. Hierzu beispielhaft Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 61 BBG, Stand: April 2019, Rn. 13:
[i]Im Übrigen erfordert die Pflicht zur vollen Dienstleistung, dass der zum Dienst anwesende Beamte sich während der Dienstzeit grundsätzlich voll und ungestört den dienstlichen Aufgaben widmet. Ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Handlungen lassen sich, abgesehen von arbeitszeitrechtlichen Pausen, grundsätzlich nur in engen Grenzen als zulässig bewerten (vgl. BVerwG vom 22.7.1980 – 1 D 71.79 –, BVerwGE 73, 35 [37]). Das gilt z.B. auch für private Telefongespräche, auch soweit der Beamte nicht selbst anruft, sondern angerufen wird; auch hier muss er für die Einhaltung der engen Grenzen sorgen. Über die engen Grenzen des allenfalls Zulässigen geht es jedenfalls hinaus, wenn der Beamte sein Diensttelefon zur Wahlwerbung für politische Wahlen oder zur politischen Betätigung für eine Partei benutzt, insbesondere während der Dienstzeit (vgl. BVerwG vom 9.12.1998 – 2 B 85.98 –, Buchholz 11 Art. 38 Nr. 4 = ZBR 1999, 134), und grundsätzlich z.B. auch, wenn er es zur Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit benutzt.[/i]
Um hier kein Dienstvergehen zu riskieren, sollten Sie dem Vorgesetzten melden, dass Sie nichts mehr zu tun haben, und um Weisung zur weiteren Dienstleistung bitten. Erst wenn dann kein Auftrag erfolgt, reicht es aus, wenn Sie sich in der Dienstzeit für die Übernahme von Arbeiten bereithalten und in dieser Zeit etwa privat ein Buch lesen.
Es entspricht schließlich auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er eine amtsangemessene Beschäftigung für seine Beamten findet.
Überstunden bzw. Mehrarbeit setzt voraus, dass ein Arbeitsrückstand aufzuarbeiten ist. Im "Leerlauf" ist Mehrarbeit nicht gerechtfertigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht