16. Juni 2012
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14:57
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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entscheidend ist die Handwerksordnung und die dort in den Anlagen A und B aufgeführten Tätigkeiten; den entsprechenden Link füge ich unter der Antwort bei.
Nun kommt es auf die genaue Tätigkeit an, wobei ich vorbehaltlich weiterer Kenntnis nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung von "Metallbauer" ausgehen würde, wofür dann zunächst nach der Anlage A ein Meisterbrieb nicht unbedingt erforderlich wäre.
Bevor Sie aber nun selbst eine - vielleicht fatale - Stellungnahme abgeben, sollte anhand der genauen Gesamtumstände geprüft werden, wie die Tätigkeit im Einzelnen einzustufen ist - hier bestehen sehr gute Chancen, dass mittels anwaltlicher Stellungnahme die Handwerkskammer mit ihrem Vorhaben gestoppt werden kann.
Sofern Sie als - selbständiger - Monteur für nur einen Auftraggeber tätig werden, besteht aber die vielleicht nicht wünschenswerte Möglichkeit der sogenannten "Scheinselbstänbdigkeit", so dass Sie ggfs. in Wahrheit Arbeitnehmer sind, was dann die Selbständigkeit natürlich ausschließen würde.
Auch insoweit sollten Sie sich unbedingt vor Abgabe einer übereilten Stellungnahme gegenüber der Handwerkskammer unbedingt anhand aller Umstände anwaltlich beraten lassen.
Sind Sie als Selbständiger einzustufen, dürfen Sie grundsätzlich auch für andere Firmen auf Montagen gehen und dort Maschinen reparieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Link zur Handwerksordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/