6. September 2017
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16:47
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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gem. § 269 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Rückgabe des Firmenwagens um eine Holschuld. D.h. der Arbeitgeber hat das Fahrzeug beim Arbeitnehmer abzuholen; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.01.2013, Aktenzeichen 10 Sa 1809/12.
Nun scheinen Sie jedoch mit dem Arbeitgeber eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen zu haben, wonach der "Ort der Leistung" am Standort des Unternehmens sein soll. Demnach hätten Sie den Firmenwagen am vereinbarten Standort dem Arbeitgeber zu übergeben.
Der Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangen, dass Sie das Fahrzeug persönlich übergeben. Sie können sich dabei auch von einem Dritten vertreten lassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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