10. Dezember 2021
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18:58
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beantragung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche ist in Ihrer Situation nicht möglich. Denn § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung. Dort heißt es,
während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche ist gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nur im Falle eines unmittelbar anschließenden erfolgreichem Studienende möglich. Einfacher geschrieben, hätte Sie unmittelbar nach dem Bachelorabschluss § 20 Abs. 3 beantragt wäre dies gegangen. Da Sie aber jetzt Master studieren, kann § 20 nur dann erteilt werden, wenn Sie den Master auch erfolgreich abschließen. Ansonsten gilt dies in den Augen des Gesetzes als Studienabbruch.
Bezugnehmend auf § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG ist aber die Arbeitsplatzsuche während des laufenden Masterstudiums möglich. Sollten Sie eine geeignete Stelle finden, die Ihrer Qualifikation entspricht, ist ein Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18b Abs. 1 AufenthG mit dem Verweis auf die Möglichkeit gem. § 16b Abs. 4 S. 1 AufenhtG zu stellen. Sollte Ihr Aufenthaltstitel aber kurz vor dem Ablauf sein, ist zwingend hilfsweise die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken zu beantragen. Denn sollte die Ausländerbehörde die Stelle für unpassend befinden und den Antrag auf Erwerbstätigkeit ablehnen, stehen Sie ohne die hilfsweise Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG ohne einen Aufenthaltstitel da und müssten die Bundesrepublik verlassen. Das wäre äußerst ärgerlich.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik