Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ob Sie sich geständig zeigen sollen, hängt grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Verteidigung ab. Diese kann ich leider nicht beurteilen. Da der entstandene Schaden noch relativ gering ausgefallen ist und Sie – davon gehe ich aus – nicht einschlägig vorbestraft sind, würde sich ein geständiges Verhalten im Hinblick auf die Dauer des Verfahren zu Ihren Gunsten auswirken. Es kann dann damit gerechnet werden, dass durch Strafbefehl entschieden wird (keine mündliche Verhandlung, etc). Es wäre sodann mit einer Geldstrafe zu rechnen (vgl. §§ 40ff. StGB). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Bei der Verhängung der Tagessätze wird das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen und vom Nettotageseinkommen ausgehen (eine Ratenzahlung ist möglich). Um eine Einstellung gegen eine Geldauflage zu bewirken, wäre die Einschaltung eines Verteidigers von Vorteil. Dieser kann, wie auch Sie, eine entsprechende Einstellung bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft beantragen. Mutmaßungen, wie die Strafe konkret aussehen wird, sind wenig hilfreich, da die Strafe von der individuellen Schuld abhängt. Diese dürfte sich aber angesichts des geringen Schadens und bei kooperativen Verhalten Ihrerseits im unteren Rahmen halten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ob Sie sich geständig zeigen sollen, hängt grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Verteidigung ab. Diese kann ich leider nicht beurteilen. Da der entstandene Schaden noch relativ gering ausgefallen ist und Sie – davon gehe ich aus – nicht einschlägig vorbestraft sind, würde sich ein geständiges Verhalten im Hinblick auf die Dauer des Verfahren zu Ihren Gunsten auswirken. Es kann dann damit gerechnet werden, dass durch Strafbefehl entschieden wird (keine mündliche Verhandlung, etc). Es wäre sodann mit einer Geldstrafe zu rechnen (vgl. §§ 40ff. StGB). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Bei der Verhängung der Tagessätze wird das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen und vom Nettotageseinkommen ausgehen (eine Ratenzahlung ist möglich). Um eine Einstellung gegen eine Geldauflage zu bewirken, wäre die Einschaltung eines Verteidigers von Vorteil. Dieser kann, wie auch Sie, eine entsprechende Einstellung bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft beantragen. Mutmaßungen, wie die Strafe konkret aussehen wird, sind wenig hilfreich, da die Strafe von der individuellen Schuld abhängt. Diese dürfte sich aber angesichts des geringen Schadens und bei kooperativen Verhalten Ihrerseits im unteren Rahmen halten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de