Arbeitsgericht - Vergleich im schriftlichen Verfahren - Klagerücknahme vs. Beschluss
| 28. November 2023 16:57
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51,00 €
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde aus betrieblichen Gründen fristgerecht gekündigt. Ich habe eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und eine Einladung zum Gütertermin am 30.11 erhalten. Inzwischen haben wir uns (mein Arbeitgeber und ich) geeinigt und einen übereinstimmenden Vergleichstext an das Gericht gesendet.
Heute habe ich eine Abladung zum Gütertermin und eine Aufforderung zur Klagerückname von dem Gericht bekommen, zusammen mit dem Schreiben von dem Arbeitgeber, wo er dem Gericht mitteilt, dass wir uns auf eine Auflösung geeinigt und verglichen haben sowie dem Text des Vergleichs.
Mich irritiert die Aufforderung zur Klagerücknahme. Das Arbeitsgericht hat es folgendermaßen formuliert: "Anliegendes Schriftstück (gemeint ist das Schreiben vom Arbeitgeber mit dem Vergleich) erhalten Sie mit der Aufforderung zur Klagerücknahme. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sich die Parteien bereits verglichen haben".
Muss das Gericht nicht durch einen Beschluss feststellen, dass der Vergleich wirksam geworden ist anstatt der Klagerücknahme? Welche Nachteile entstehen für mich, wenn ich die Klage zurücknehme? U.a. mit der Bundesagentur für Arbeit (die angebotene Abfindung ist höher als 0,5 des Monatsgehalts mal Anzahl der Jahre)? Wird mit der Klagerücknahme sichergestellt, dass der Arbeitgeber die Bedingungen, die er im Vergleich aufgelistet hat nachkommt? Kann ich vom Gericht einen gerichtlichen Beschluss statt Klagerücknahme verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Aufforderung zur Klagerücknahme seitens des Gerichts ist in diesem Fall üblich, da Sie und Ihr Arbeitgeber sich außergerichtlich geeinigt haben.
Eine Klagerücknahme hat den Vorteil, dass das Gerichtsverfahren damit beendet wird und keine weiteren Gerichtskosten anfallen.
2.
Die Wirksamkeit des Vergleichs hängt nicht von der Klagerücknahme ab. Der Vergleich ist bereits wirksam, sobald beide Parteien ihn unterschrieben haben. Die Klagerücknahme hat also keine Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit des Vergleichs.
Sollte Ihr Arbeitgeber die im Vergleich vereinbarten Bedingungen nicht einhalten, können Sie die Durchsetzung des Vergleichs gerichtlich erzwingen.
Die Klagerücknahme hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der Abfindung spielt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann eine Rolle, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Bei einer Kündigung und anschließendem Vergleich ist dies in der Regel nicht der Fall.
3.
Ein gerichtlicher Beschluss zur Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs ist in der Regel nicht notwendig und auch nicht üblich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt