Arbeitnehmerüberlassung aus Litauen

| 16. November 2010 12:15 |
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Arbeitsrecht


Ich beabsichtige in Litauen eine Zeitarbeitsfirma zu gründen.Reicht für die Überlassung nach Deutschland die Litauische Erlaubnis oder muss auch eine deutsche Überlassungserlaubnis beantragt werden?Welcher Tarifvertrag findet bei einem Einsatz in Deutschland anwendung?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1) Reicht für die Überlassung nach Deutschland die Litauische Erlaubnis oder muss auch eine deutsche Überlassungserlaubnis beantragt werden?

Leider nein. Denn hier gilt, dass auch bei einer Entsendung der Arbeitnehmer von Litauen nach Deutschland nach dem Territorialprinzip auch die deutschen Gesetze beachtet werden müssen. Aus diesem Grund reicht eine Überlassungserlaubnis allein des Entsendestaates nicht aus, vielmehr muss auch in Deutschland nochmals eine gesonderte Erlaubnis beantragt und erteilt werden.

Zu 2) Welcher Tarifvertrag findet bei einem Einsatz in Deutschland anwendung?

Aufgrund des Schlechterstellungsverbotes mit Abwendungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG können Sie als Verleiher grundsätzlich mit den Arbeitnehmern vertraglich die Geltung eines etwaigen litauischen Tarifvertrages vereinbaren. Hierbei müssen Sie allerdings einen Tarifvertrag wählen, dessen räumlicher Anwendungsbereich für das Arbeitsverhältnis gilt. Ausschlaggebend ist dabei in der Regel nicht der tatsächliche Einsatzort, sondern der Ort, an dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Somit kommt im Zweifel derjenige Tarifvertrag zur Anwendung, an dem der Verleiher seinen Sitz hat, hier also der litauische. Zu beachten ist aber, dass auch der litauische Tarifvertrag Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern gewährleitsen muss, anderenfalls aufgrund des Schlechterstellungsverbotes der deutsche Tarifvertrag Geltung erlangen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansontsen wünsche ich nich einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 18. November 2010 | 08:41

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