31. August 2022
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16:01
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, zunächst ist es Sache des potentiellen/kommenden Arbeitgebers, das mit Ihnen zu bereden und Ihnen darüber Auskunft zu geben.
Dann wäre das zugleich mit der Ausländerbehörde zu klären.
Denn es gilt schließlich vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs.
Das ist wie folgt zu verstehen:
Es ist zu prüfen, ob eine offene Stelle nicht durch die auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten verfügbaren Arbeitskräfte aus der EU (= EU-Bürger) besetzt werden kann.
Damit ist im engeren Sinne gemeint, dass für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Meiner Erfahrung kann aber jeder Arbeitgeber das entsprechend schriftlich begründen und dann wird das in der Regel kein größeres Problem darstellen.
Ich hatte da schon mehrere Fälle bei denen das funktioniert hatte, ohne viele Nachfragen der Behörden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg