Arbeitgeberwechsel gem. 2. Spiegelstrich ARB 1/80

31. August 2022 15:20 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe eine Aufenthaltserlaubnis gem. §4 Abs. 2 AufenthG.
Ich unterliege momentan 2. Spiegelstrich Artikel 6 ARB 1/80.

Ich habe 3 Jahre lang beim Selben Arbeitgeber gearbeitet. Ich darf nun meinen Arbeitgeber wechseln, ich muss jedoch ca. 1 Jahr in der selben Branche arbeiten.

Da ich gar nicht zufrieden mit meinem jetzigen Arbeitgeber bin (Überstunden, Urlaubsentgelt nicht bezahlt etc.) möchte ich meine Arbeitsstelle wechseln und natürlich werde ich dann in der selben Branche arbeiten.

Artikel 6 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:
(…) nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - „vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs" -das Recht, sich für den gleichen Be- ruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Be- dingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mit- gliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben.

Meine Frage ist:

Was für einen Einfluss hat dieser Vorrang der Unionsbürger, wenn ich eine neue Stelle habe? Wie wird der Vorrang der Unionsbürger festgestellt? Muss ich der Arbeitgeber, der mich zum Vorstellungsgespräch ruft darüber informieren, dass er erstmal Unionsbürger Vorrang geben muss oder darf ich die angebotene Stelle ganz normal annehmen? Da ich gerne wo anders arbeiten möchte.

Ich bedanke mich im Voraus.

MfG

31. August 2022 | 16:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, zunächst ist es Sache des potentiellen/kommenden Arbeitgebers, das mit Ihnen zu bereden und Ihnen darüber Auskunft zu geben.
Dann wäre das zugleich mit der Ausländerbehörde zu klären.

Denn es gilt schließlich vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs.

Das ist wie folgt zu verstehen:

Es ist zu prüfen, ob eine offene Stelle nicht durch die auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten verfügbaren Arbeitskräfte aus der EU (= EU-Bürger) besetzt werden kann.

Damit ist im engeren Sinne gemeint, dass für die konkrete Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).

Meiner Erfahrung kann aber jeder Arbeitgeber das entsprechend schriftlich begründen und dann wird das in der Regel kein größeres Problem darstellen.
Ich hatte da schon mehrere Fälle bei denen das funktioniert hatte, ohne viele Nachfragen der Behörden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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