Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem - nachvollziehbar ärgerlichem - Fall gibt es zwar einige Möglichkeiten, doch vermag davon keine als befriedigend bezeichnet werden, zumal der Vorfall nicht rückgängig gemacht werden kann.
Dass hier ein - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstoss gegen den Arbeitnehmerdatenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, liegt auf der Hand.
Nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz gibt es eine Reihe von mit Bussgeld bedrohten Ordnungsvorschriften, die je nach ihrem Bundesland ähnlich ausgestaltet sein können.Ob Unternehmen Daten von Arbeitnehmern verwenden dürfen, richtet sich nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 32 BDSG. Ein Verstoss kann ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. In diesem Fall wäre durchaus daran zu denken, dass das Unternehmen keine geeignete Massnahmen ergriffen hat, um solche "Versehen" zu verhindern. Je nachdem, was alles übermittelt oder erfasst worden ist, hätte dieser technischen Einrichtung ggf. auch ein Betriebsrat, wenn vorhanden, zustimmen müssen.Die Frage lässt sich also erst vollständig beantworten, wenn bekannt ist, wie gross Ihr Unternehmen ist und welche Daten wie gespeichert werden und wie diese an "die Öffentlichkeit" gelangen können. Hier spielt auch das Datengehemins des § 5 BDSG eine Rolle. Als Konsequenz aus dem Ganezn könne Sie den Vorfall dem Datenschutzbeauftragten des Landes ( nicht!: des Betriebes ) melden. Dieser kann ein Bussgeld verhängen. Eine Meldung an einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten steht parallel daneben.
Weiterhin wäre ein Schreiben an den Arbeitgeber möglich,mit der Aufforderung die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Fälle in Zukunft zu treffen. Ebenfalls wäre eine Entschudligung im schritftlichen Wege angebracht.
SIe können ferner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft unter Schilderung des Vorganges machen, mit der BItte, diesen auf mögliche Straftatbestände zu untersuchen . Allerdings sehe ich - allerdings in Unkenntnis des genauen Inhalts - hier noch keinen entsprechenden Tatbestand erfüllt. In Betracht käme § 186 StGB - üble Nachrede - allerdings nur bei Vorsatz.
Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz dürfte leider nicht bestehen, da kein finanziell messbarer Schaden beziffert werden kann. Für eine Unterlassungserklärung, die gerichtlich durchsetzbar sein könnte, fehlt es für die entsprechenden Klagen wohl an der nötigen Wiederholungsgefahr.
Schliesslich kommt eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Dieser dürfte gegeben sein, allerings sehe ich daraus keinen Anspruch. Sie können jedoch den Arbeitgeber anschreiben und den Vorfall später nutzen, um, z.B. eine vorzeitige Kündigung o.ä. durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem - nachvollziehbar ärgerlichem - Fall gibt es zwar einige Möglichkeiten, doch vermag davon keine als befriedigend bezeichnet werden, zumal der Vorfall nicht rückgängig gemacht werden kann.
Dass hier ein - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstoss gegen den Arbeitnehmerdatenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, liegt auf der Hand.
Nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz gibt es eine Reihe von mit Bussgeld bedrohten Ordnungsvorschriften, die je nach ihrem Bundesland ähnlich ausgestaltet sein können.Ob Unternehmen Daten von Arbeitnehmern verwenden dürfen, richtet sich nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 32 BDSG. Ein Verstoss kann ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. In diesem Fall wäre durchaus daran zu denken, dass das Unternehmen keine geeignete Massnahmen ergriffen hat, um solche "Versehen" zu verhindern. Je nachdem, was alles übermittelt oder erfasst worden ist, hätte dieser technischen Einrichtung ggf. auch ein Betriebsrat, wenn vorhanden, zustimmen müssen.Die Frage lässt sich also erst vollständig beantworten, wenn bekannt ist, wie gross Ihr Unternehmen ist und welche Daten wie gespeichert werden und wie diese an "die Öffentlichkeit" gelangen können. Hier spielt auch das Datengehemins des § 5 BDSG eine Rolle. Als Konsequenz aus dem Ganezn könne Sie den Vorfall dem Datenschutzbeauftragten des Landes ( nicht!: des Betriebes ) melden. Dieser kann ein Bussgeld verhängen. Eine Meldung an einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten steht parallel daneben.
Weiterhin wäre ein Schreiben an den Arbeitgeber möglich,mit der Aufforderung die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Fälle in Zukunft zu treffen. Ebenfalls wäre eine Entschudligung im schritftlichen Wege angebracht.
SIe können ferner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft unter Schilderung des Vorganges machen, mit der BItte, diesen auf mögliche Straftatbestände zu untersuchen . Allerdings sehe ich - allerdings in Unkenntnis des genauen Inhalts - hier noch keinen entsprechenden Tatbestand erfüllt. In Betracht käme § 186 StGB - üble Nachrede - allerdings nur bei Vorsatz.
Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz dürfte leider nicht bestehen, da kein finanziell messbarer Schaden beziffert werden kann. Für eine Unterlassungserklärung, die gerichtlich durchsetzbar sein könnte, fehlt es für die entsprechenden Klagen wohl an der nötigen Wiederholungsgefahr.
Schliesslich kommt eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Dieser dürfte gegeben sein, allerings sehe ich daraus keinen Anspruch. Sie können jedoch den Arbeitgeber anschreiben und den Vorfall später nutzen, um, z.B. eine vorzeitige Kündigung o.ä. durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen