27. Juni 2023
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12:25
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zu Ihren Fragen möchte ich erst einige allgemeine Feststellungen mitteilen.
die Erstattungen des Arbeitgeber richten sich nach dem AAG. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Mitarbeiter hat, bekommt er 80 % des fortgezahlten Entgelts erstattet, siehe § 1 AAG.
Von diesem Prozentsatz können die Krankenkassen durch Satzung abweichen, übliche Prozentsätze sind 70 % und 60 %, siehe § 9 Abs. 2 AAG.
Für Ihre Fragen 1.) bis 3.) bedeutet dies, das die Krankenkasse 80 % des fortgezahlten Entgelts für den ausgefallen Zeitraums erstattet. Eine AU muss bei ein bis drei Tagen noch nicht vorgelegt werden.
Bei der Frage 4.) erstattet die Krankenkassen in den ersten 6 Wochen 80 % des fortgezahlten Entgelts. Dann endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und die Krankenkasse zahlt Krankengeld.
Dies gilt, wenn der AG den U1 Schlüssel mit 80 % gewählt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt