Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ihre Annahme, dass die maximale Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, trifft zu.
Die Rechte des Versicherers, wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen oder eine Vertragsanpassung zu verlangen, erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Dann könnte sich der Versicherer auch später noch auf die Obliegenheitsverletzung berufen, auch dann, wenn der Versicherungsfall erst nach Ablauf der fünf Jahre gemeldet wird. Nur dann, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, würde die Frist gem. § 21 Abs. 3 VVG 10 Jahre betragen. Tritt der Versicherungsfall nach diesen 10 Jahren ein, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, auch wenn die Anzeigepflichtverletzung vorsätzlich oder arglistig erfolgt sein sollte.
Sofern seit 1989 kein neuer, geänderter Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sind also sämtliche Rechte der Versicherung bzgl. Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erloschen. Dies würde auch dann gelten, wenn Ihr Versicherungsvertrag noch nicht durch Übersendung der ab 2008 geltenden neuen Versicherungsbedingungen angepasst worden ist und deshalb noch das alte VVG oder die alten Versicherungsbedingungen Anwendung finden würden.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf Ihren Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann.
Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
eine Rückfrage zu Ihrem Satz:
"gemäß § 21 Abs. 3 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Dann könnte sich der Versicherer auch später noch auf die Obliegenheitsverletzung berufen, "
Wie ist besonders der Halbsatz zu verstehen"" es sei denn der Versicherungsfall ist bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten?
Kann das heissen, dass die Versicherung trotz Verjährung die Leistung mit nachfolgender Begründung verweigern könnte "Sie haben da bei den Gesundheitsfragen vor 20 Jahren ein Krankheit nicht angegeben, die jetzt zumindestens teilweise zur Berufsunfänigkeit führt und deshalb die Zahlung verweigern, heißt könnte die Versicherung es sich so konstruieren, dass sie sagen könnte, dass der Versicherungsfall schon vor Vertragsabschluss eingetreten war und somit die Verjährungsfrit von 10 Jahren ausser Kraft aushebeln?
Oder konstruiere ich mir da was rein, dass dieser Halbsatz einfach bedeutet, dass man (in meinem Fall) schon vor 20 Jahren hätte berufsunfähig sein müssen?
Anders gesagt , es ist die Frage nach der Definition des Begriffes
des "Eintritt Versicherungsfalles" im Sinne dieses Gesetzes inmeinem Fall.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben sich in Ihrer Angelegenheit tatsächlich zu viel Gedanken gemacht. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht der Versicherungsfall - wie sich schon aus der Art der Versicherung ergibt - in der Berufsunfähigkeit. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist also maßgebend, wann die Berufsunfähigkeit eingetreten ist und nicht, wann die Gründe, die letztlich zur Berufsunfähigkeit geführt haben, vorgelegen haben. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach den üblichen Versicherungsbedingungen im wesentlichen dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Der genaue Zeitpunkt, wann Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wird regelmäßig nach Geltendmachung des Versicherungsanspruchs im Rahmen der Leistungsprüfung durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
Der Halbsatz, der Sie so sehr irritiert, gibt lediglich die Gesetzeslage wieder (§ 19 Abs. 3 VVG). Es wäre unrichtig gewesen, Ihnen nur mitzuteilen, dass bezüglich der Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung die Rechte des Versicherers nach fünf Jahren beziehungsweise bei Vorsatz oder Arglist nach 10 Jahren erlöschen. Nach Ihren Angaben ist jedoch die Verlängerung der Fristen infolge Eintritts der Berufsunfähigkeit VOR Ablauf aber Geltendmachung des Versicherungsanspruchs wegen Berufsunfähigkeit NACH Ablauf der Fristen offensichtlich nicht von Bedeutung.
Ich hoffe, dass ich die offensichtlich durch meinen verkürzten Hinweis auf die Gesetzeslage entstandene Unklarheit beseitigen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt