Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann das Sorgerecht entzogen werden, wenn Gründe für eine Kindswohlgefährdung vorliegen. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich bislang keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen.
Insofern dürfte ein Entzug des Sorgerechts nicht in Betracht kommen.
Im Hinblick auf die Entwendung der EC-Karte und des Abhebens des Geldes, hat sich Ihre Freundin strafbar gemacht. Zwar sehen diesbezüglich die entsprechenden Straftatbestände eine Freiheitsstrafe vor. Ob diese hier dann tatsächlich in Betracht kommen, hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Sollte Ihre Freundin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, halte ich jedoch eine Freiheitsstrafe für nicht wahrscheinlich.
Ihrer Freundin ist zu raten, vor der Polizei zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Es müssen lediglich Angaben zur Person gemacht werden. Ihre Freundin kann sich durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.
Ihre Freundin sollte, sofern die Beweislage eindeutig ist, die geschuldete Summe so schnell wie möglich zurückzahlen. Des Weiteren empfehle ich eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der Oma.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann das Sorgerecht entzogen werden, wenn Gründe für eine Kindswohlgefährdung vorliegen. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich bislang keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen.
Insofern dürfte ein Entzug des Sorgerechts nicht in Betracht kommen.
Im Hinblick auf die Entwendung der EC-Karte und des Abhebens des Geldes, hat sich Ihre Freundin strafbar gemacht. Zwar sehen diesbezüglich die entsprechenden Straftatbestände eine Freiheitsstrafe vor. Ob diese hier dann tatsächlich in Betracht kommen, hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Sollte Ihre Freundin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, halte ich jedoch eine Freiheitsstrafe für nicht wahrscheinlich.
Ihrer Freundin ist zu raten, vor der Polizei zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Es müssen lediglich Angaben zur Person gemacht werden. Ihre Freundin kann sich durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.
Ihre Freundin sollte, sofern die Beweislage eindeutig ist, die geschuldete Summe so schnell wie möglich zurückzahlen. Des Weiteren empfehle ich eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der Oma.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt