26. September 2005
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08:08
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß §1613 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) gilt, daß Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden soll. Wörtlich heißt es dort:
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, daß ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden."
Daraus folgt:
Grundsätzlich ist eine persönliche Anhörung durch das Gericht vorzunehmen. Dazu werden dann die Ehegatten geladen und Sie müssen persönlich erscheinen.
In seltenen Fällen kann aber von einem persönlichem Erscheinen vor diesem Gericht abgesehen werden.
Gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann aber die Anhörung durch einen Richter an Ihrem Wohnort ermöglicht werden, wenn verhindert sind oder die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Gerichtsort so groß sind, daß ein Erscheinen am Gerichtsort für Sie unzumutbar ist.
Ob dies aber bei einer Entfernung von 150 km gesagt werden kann, halte ich für problematisch. Hilfreicht wäre es hier, mit Ihrem Anwalt zu sprechen.
Sollten Sie aber den Termin nicht wahrnehmen können, dann müssen Sie dies vorher (!) ankündigen. Es müssen aber trifftige Gründe (z.B. Krankheit) vorliegen. Sie können in Notfällen auch eine Entschuldigung nachreichen. Dies muß dann aber sofort geschehen.
Sollten Sie nicht zu dem Termin gehen und keine Entschuldigung dafür haben, so werden Ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden (§380 ZPO). Theoretisch könnte das Gericht Sie auch zwangsvorführen lassen und dadurch Ihr Erscheinen erzwingen.
Daher sollten Sie sofort mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt sprechen und die Situation darlegen.
Sie können sich ja auch von einer Freundin zu dem Termin begleiten lassen. Sie darf zwar nicht in den Gerichtssaal, aber Sie ist dann immer in "Ihrer Nähe". Wenn Sie eine Anwältin / einen Anwalt haben, dann ist auch eine Ihnen vertraute Person in der Nähe.
Sie können sich auch jetzt noch einen Anwalt nehmen - der u.U. für Sie auch Prozeßkostenhilfe beantragen kann.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
MIt freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille
Rückfrage vom Fragesteller
26. September 2005 | 08:49
Findet der Scheidungstermin auch statt, wenn ich aufgrund einer
Krankheit( mit Vorlage eines ärztlichen Attestes)nicht erscheine?Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. September 2005 | 10:01
Nein, dann findet der Termin zwar nicht statt, doch es wird ein neuer Termin bestimmt. Denken Sie aber bitte daran, die Beteiligten rechtzeitig zu informieren und das ärztliche Attest einzureichen.