18. Januar 2025
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15:55
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz bezieht sich auf die nach Umsatzsteuergesetz steuerbaren Umsätze. Umsätze, die unter die Reverse Charge Regelung fallen sind nicht steuerbar. Deshalb ist die Einschätzung des Finanzamtes in Ihrem Fall zutreffend.
Seit 2025 ist es nach § 19a Umsatzsteuergesetz auch möglich EU-weit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie in bedeutendem Umfang grenzüberschreitend tätig sind, sollten Sie sich diese Regelung einmal anschauen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-