Anwendung Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen mit Reverse Charge

18. Januar 2025 14:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

Mit meinem Unternehmen habe ich im vergangenen Jahr Umsätze in Höhe von ca. 27.000€ erzielt, bei denen als sonstige innergemeinschaftliche Leistung der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Diese habe ich als "nicht steuerbare Leistung nach §18b Satz 1 Nr. 2 UStG" angegeben.
Weitere Umsätze in mit deutscher Umsatzsteuer an deutsche Kunde mit Umsatzsteuer 19% waren nur <1000€.

Nun hat mich das Finanzamt hingewiesen, dass ich im vergangenen Jahr die Grenze für die Kleinunternehmeregelung nicht überschritten habe und diese somit für 2025 anwenden kann.

Meiner Meinung sind für die Umsatzgrenze aber auch die 27.000€ Umsatz mit Reverse Charge ausschlaggebend wodurch ich die Grenze überschreite.
Ist diese Annahme korrekt?

18. Januar 2025 | 15:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz bezieht sich auf die nach Umsatzsteuergesetz steuerbaren Umsätze. Umsätze, die unter die Reverse Charge Regelung fallen sind nicht steuerbar. Deshalb ist die Einschätzung des Finanzamtes in Ihrem Fall zutreffend.

Seit 2025 ist es nach § 19a Umsatzsteuergesetz auch möglich EU-weit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie in bedeutendem Umfang grenzüberschreitend tätig sind, sollten Sie sich diese Regelung einmal anschauen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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