18. Juli 2024
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16:05
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage nach den gerechtfertigten Kosten wie folgt beantworten.
1.
Es kommt hier ganz entscheidend darauf an, was sie vereinbart haben.
Ergibt sich aus der Kommunikation, dass der Anwalt die Stadt anschreiben soll, so haben Sie eine außergerichtliche Vertretung gewünscht und der Anwalt darf nach Streitwert (unabhängig vom tatsächlichen Aufwand) abrechnen.
Gemäß Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 43.3.) beträgt der Streitwert bei der straßenrechtlichen Widmung "mindestens 7.500 €. Rechnete der Anwalt eine 1,3 (Regel) Geschäftsgebühr ab (gemäß Nr. 2300 VV RVG), betrügen die Kosten 800,39 €.
Die Kosten scheinen daher in Ordnung zu sein, weil Sie unterhalb der gesetzlichen Kosten liegen.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn der Anwalt, eine geringe Gebühr (z.B. 0,5) hätte ansetzen müssen, beispielsweise bei einer besonders einfachen Angelegenheit. Dann betrügen die Kosten nur 322,49 €.
2.
Wenn nur eine Beratung (also keine Tätigkeit nach außen gegenüber der Stadt) gewollt und vereinbart war, darf der Anwalt zwar nach dem üblichen Stundensatz abrechnen, maximal aber 297,50 €.
3.
Da Sie aber mitteilen, dass alles nur telefonisch und per Mail (also als Fernabsatzgeschäft) ablief, käme auch noch ein Widerruf der Beauftragung des Anwalt in Betracht und Sie müssten, wenn Sie nicht über das Widerrufsrecht und dessen vorzeitiges Erlöschen belehrt wurden, gar nichts bezahlen. Das ist schlecht für den Anwalt, aber Dank Verbraucherschutz geltende Rechtslage. Um dies einschätzen zu können, müssten aber mehr Fakten bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt