ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Der Gegenstandswert darf nicht beliebig festgelegt werden. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist relevant.
Mit Umsatzsteuer und Auslagenpauschale beläuft sich der Vergütungsanspruch bei einer durchschnittlichen Angelegenheit (1,3 Gebühr) auf 81,43 EUR.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Sehr geehrter Herr Thimm,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Der Streitwert wurde nicht vom Gericht festgesetzt, weil die Klage noch gar nicht eingereicht wurde, sondern von der Anwältin selbst aufgrund der ihr bekannten Fakten. Wörtlich steht in ihrem Schreiben v. 26.06.06:
"Die gesetzlichen Gebühren werden sich bei einem vom Gericht mit Sicherheit festzusetzenden Streitwert in Höhe von 600 EUR auf für mich insgesamt 153 EUR belaufen. Da wir darauf angewisen sind, wirtschaftlich zu arbeiten..."
und dann unterbreitete Sie mir ihre Honorarvereinbarung für die geplante Klage über 800 EUR, woraufhin ich Ihr dann das Mandat entzog. Postwendend erhielt ich dann mit Datum 13.07 eine Rechnung über 392,66 EUR bei der dann plötzlich ein Gegenstandswert von 4000 EUR zugrundegelegt wurde. Daher nochmals die Frage, darf die Anwältin willkürlich einen Gegenstandswert von 4000 EUR zugrundelegen, obwohl der Streitwert nachweislich nur ca. 600 EUR beträgt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
P.S. Wie kommt die Anwältin eigentlich auf 153 EUR? Sie kommen nur auf 81,43 EUR?
Die Kollegin hätte, um wirtschaftliche arbeiten zu können, eine Vergütungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme abschließen müssen. Eine willkürliche Gegenstandswertveränderung kann man hiermit nicht begründen. Es ändert sich an dem Gesagten nichts.
Der von mir errechnete Betrag bezieht sich auf die außergerichtliche Vertretung (so genannte Geschäftsgebühr). Diesen Betrag kann die Kollegin Ihnen in Rechnung stellen. Der von der Kollegin genannte Betrag soll wohl ihre Kosten für das Gerichtsverfahren decken.
RA M. Timm