Anwaltskosten zu hoch?

17. Juli 2006 15:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Im Feb. 2006 erteilte ich einer befreundeten Anwältin den Auftrag, eine Heizkostenabrechnung anzufordern. Über die Höhe der Anwaltskosten wurde nichts vereinbart. Die Anwältin verfaßte drei Schreiben, ohne Erfolg. Es sollte zur Klage kommen. Mit Schreiben v. 26.06.2006 teilte mir meine Anwältin zuvor mit, daß vom Gericht ein Streitwert von 600 EUR festgesetzt würde und sich die Ihr zustehenden gesetzlichen Gebühren auf 153 EUR belaufen würden, da sie aber "wirtschaftlich arbeiten müsse", mit mir eine Honararvereinbarung über 800 EUR zzgl. Auslagen abschließen müsse. Daraufhin entzog ich ihr das Mandat und erhielt per 13.07.06 folgende Rechnung mit der Begründung, es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deshalb sei ein Gegenstandswert von 4000 EUR anzunehmen, was der üblichen Praxis entspräche:

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr. 2400 VV RVG= 318,50 EUR
zzgl. 20 EUR Post-Pauschale
+ 16 % MwSt.= gesamt 392,66 EUR

Da sich der Streitwert von 600 EUR anhand von Fakten problemlos ermitteln läßt und auch von der Anwältin zuvor so angeführt wurde, meine Frage: darf die Anwältin den Gegenstandswert trotz anderslautender Fakten beliebig festlegen und wie hoch dürften Ihre Forderungen bei einem Streitwert von 600 EUR sein?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Der Gegenstandswert darf nicht beliebig festgelegt werden. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert ist relevant.

Mit Umsatzsteuer und Auslagenpauschale beläuft sich der Vergütungsanspruch bei einer durchschnittlichen Angelegenheit (1,3 Gebühr) auf 81,43 EUR.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2006 | 16:14

Sehr geehrter Herr Thimm,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Der Streitwert wurde nicht vom Gericht festgesetzt, weil die Klage noch gar nicht eingereicht wurde, sondern von der Anwältin selbst aufgrund der ihr bekannten Fakten. Wörtlich steht in ihrem Schreiben v. 26.06.06:
"Die gesetzlichen Gebühren werden sich bei einem vom Gericht mit Sicherheit festzusetzenden Streitwert in Höhe von 600 EUR auf für mich insgesamt 153 EUR belaufen. Da wir darauf angewisen sind, wirtschaftlich zu arbeiten..."
und dann unterbreitete Sie mir ihre Honorarvereinbarung für die geplante Klage über 800 EUR, woraufhin ich Ihr dann das Mandat entzog. Postwendend erhielt ich dann mit Datum 13.07 eine Rechnung über 392,66 EUR bei der dann plötzlich ein Gegenstandswert von 4000 EUR zugrundegelegt wurde. Daher nochmals die Frage, darf die Anwältin willkürlich einen Gegenstandswert von 4000 EUR zugrundelegen, obwohl der Streitwert nachweislich nur ca. 600 EUR beträgt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
P.S. Wie kommt die Anwältin eigentlich auf 153 EUR? Sie kommen nur auf 81,43 EUR?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2006 | 16:30

Die Kollegin hätte, um wirtschaftliche arbeiten zu können, eine Vergütungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme abschließen müssen. Eine willkürliche Gegenstandswertveränderung kann man hiermit nicht begründen. Es ändert sich an dem Gesagten nichts.

Der von mir errechnete Betrag bezieht sich auf die außergerichtliche Vertretung (so genannte Geschäftsgebühr). Diesen Betrag kann die Kollegin Ihnen in Rechnung stellen. Der von der Kollegin genannte Betrag soll wohl ihre Kosten für das Gerichtsverfahren decken.

RA M. Timm

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