Anwalt und Inkasso

19. Februar 2025 09:16 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


12:01
Meine Frage:
Kann ein Anwalt als Inkassobevollmächtigter eines Mandanten dessen Forderungen eintreiben und auf sein Kanzleikonto einzahlen lassen,
OHNE Inkassodienstleister nach § 43d BRAO zu sein und OHNE Registrierung nach § 12 RDG?

Gelten für ihn in diesem Fall die Darlegungs- und Informations-pflichten der BRAO nicht?

Oder anders gefragt:
Wenn ein Anwalt per Inkassovollmacht nur Forderungen von Mandanten eintreibt, ist er dann Inkassodienstleister nach § 43d BRAO oder nicht.
Muss er sich dann nach § 12 RDG registrieren lassen oder nicht?
Und welchen Darlegungs- und Informationspflichten unterliegt er in diesem Fall?

Im konkreten Fall hat der Anwalt den Grund für seine Inkassoforderung nur grob genannt. Details lehnt er ab mit der Begründung er sei kein Inkassodienstleister und daher nicht an die Darlegungs- und Informationspflichten der BRAO gebunden.
19. Februar 2025 | 10:08

Antwort

von


(3189)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Anwalt, der im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit Forderungen für einen Mandanten eintreibt, handelt grundsätzlich nicht als Inkassodienstleister im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und benötigt daher keine Registrierung nach § 12 RDG. Die Tätigkeit eines Anwalts umfasst typischerweise die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Forderungen, was als typische Anwaltstätigkeit angesehen wird.

Inkassodienstleister nach § 43d BRAO
§ 43d BRAO: Diese Vorschrift regelt die besonderen Pflichten von Rechtsanwälten, die als Inkassodienstleister tätig sind. Ein Anwalt, der lediglich [u]im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit [/u]Forderungen eintreibt, fällt nicht unter diese Regelung, da er nicht als Inkassodienstleister im Sinne des RDG tätig wird.

Registrierung nach § 12 RDG
Keine Registrierungspflicht: Ein Anwalt, der Forderungen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit eintreibt, benötigt keine Registrierung nach § 12 RDG. Diese Registrierungspflicht gilt für Personen, die Inkassodienstleistungen als eigenständiges Geschäft betreiben, was bei einem Anwalt, der im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit handelt, nicht der Fall ist.

Darlegungs- und Informationspflichten
BRAO-Pflichten: Auch wenn der Anwalt nicht als Inkassodienstleister im Sinne des RDG tätig ist, unterliegt er dennoch den allgemeinen Berufspflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dazu gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 BRAO. Ein Anwalt muss seinen Mandanten über die tatsächliche Rechtslage aufklären und darf keine irreführenden Informationen geben.
Informationspflichten: Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu informieren und zu beraten. Dies umfasst auch die Darlegung der Gründe für die Forderungseinziehung, soweit dies für die Mandatsausführung erforderlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2025 | 10:33

Sehr geehrter Herr Anwalt,
die am Ende Ihrer Ausführung genannten Pflichten des Anwalts gemäß BRAO beziehen sich nur auf den Mandanten.
Ich bin aber die Gegenpartei und muss wissen, welche Informationen mir der Anwalt geben muss, um seine Forderung zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen nur mündlich geschlossenen Vertrag. Datum und Inhalt dieses Vertrages werden mir nicht genannt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2025 | 12:01

Sehr geehrter Fragesteller,

das Datum und Inhalt dieses Vertrages werden Ihnen nicht genannt, verstehe.
Darauf haben Sie aber einen Anspruch gegenüber dem Anwalt.
Das würde ich also weiterhin so geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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