Anwalt für Berufungsverfahren bei LG Siegen gesucht - Mietminderung € 7500 Strw.
27. April 2023 10:11
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Preis:
100,00 €
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
12:59
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich suche einen Anwalt für den unten beschriebenen Fall. Die relevanten kann ich per Email senden.
Tatbestandberichtigungen habe ich bereits an das Amtsgericht Lennestadt gesandt ( siehe Anlage zur Email ).
1. Berufunsbschrift muss bis 07.05.2023 bei LG Siegen sein.
Danach einen weiteren Monat für ausführliche Berufungschrift.
Auch wenn der ganze Fall kompliziert aussieht, ist es einfach, weil der gegnerische Anwalt nachdem ich nach der Ortsbesihtigung geringe Mängel und eine 20%-ige Minderung bis zur Beseitigung zugesagt habe, die Gegenklage ( 40% Minderung ) zurückgezogen hat.
Danach habe ich dann eine neue Klage nur zur Feststellung der Mieterhöhung eingereicht ( 3c307/21 ). Erst danach hat der gegnerische Anwalt die Widerklage ( 40% Minderung) wieder aufleben lassen.
Ich bin kein Rechtsanwalt aber das ist wohl § 307 ZPO "doppelt herum gemoppelt", denn die 4. Richterin, die dann nach mehrfachem Richterwechsel überhaupt nicht im Fall war, kannte angeblich die Parallelakte 3C307/21 nicht.
Ich bitte Sie, für mich das Mandat beim LG Siegen zu übernehmen.
Weiteres können wir telefonisch klären.
Ich nehme zwar an, dass wir gewinnen werden, kann aber bei Bedarf einen Betrag bei ihnen hinterlegen/einzahlen.
Ich freue mich auf Ihre baldige Antwort oder Anruf auf 01725828715
Mit freundlichen Grüssen
Markus A. Henrich
01725828715
ZUSAMMENFASSUNG:
ich habe einen Rechtsfall zu meiner vermieteten Wohnung .
Mieterhöhung, anschliessende Mängelrüge mit Kürzung durch Mieter
Nach Urteil suche ich Anwalt für Berufung und evtl. Mietkündigung
Zusammenfassend ist folgendes passiert.
1) Ich habe Anfang des Jahres 2021 die Klage auf rückständige Mieten eingereicht.
Zuvor habe ich im Februar 2020 eine Mietpreiserhöhung von Kalt € 305 auf € 330 schriftlich bekannt gegeben mit Wirksamkeit 01.07.2021, wobei anzumerken ist, dass die Miete zuvor mehr als 10 Jahre lang nicht erhöht wurde. Daraufhin habe das Mieterehepaar erstmalig im März 2021 Mietmängel per Email mitgeteilt und eine 20%-ige Mietkürzung angedroht. Das Ehepaar ist seit vielen Jahren SGBII Empfänger.
Erstmalig im August 2020 wurden dann die Mietzahlungen um 20% auf die Kaltmiete gekürzt.
Die Mängel habe ich schriftlich bestritten, weil ich 3 Tage vor meinem Mieterhöhungsschreiben noch persönlich in der Wohnung war und keine Mängel festgestellt habe und mir auch diese angeblichen Mängel nicht mitgeteilt wurden.
2) In Meiner Klage habe ich in der Klageschrift beantragt, dass bei Anzweiflung meiner Aussagen ein Gutachter beauftragt werden solle.
3) Die Beklagten Mieter erhielten dann Prozesskostenhilfe, weil mein Mieterhöhungsschreiben nicht fristgemäss eingeklagt wurde. ( Formfehler meinerseits) . Es kam zur Mündlichen Verhandlung in der der gegnerische Anwalt Gegenklage erhob ( 40% Minderung und Feststellung das einzeln aufgefühte Mängel beseitigt werden müssen)
Die Gegenklage habe ich abgewiesen und noch mal auf die Beauftragung eines Gutachters hingewiesen. Zudem habe ich vorgeschlagen, dass das Gericht einen Ortsbesichtigungtermin machen soll.
Das Gericht ist mir gefolgt, und es fand im September 2021 ein Ortsbesichtigungstermin in der Wohnung mit dem Richter, den Mietern , deren Anwalt und mir statt.
In dem Termin habe ich erkennen müssen, das tatsächlich Feurtigkeitspflecken ( Worte des Richters im Protokoll zur Ortsbesichtigung) vorlagen, aber kein Schimmel.
Daraufhin habe ich der 20%-igen Kürzung bis zur Beseitigung zugestimmt, weil ich die Mieterhöhung nun endlich beschlossen haben wollte.
Der Gegnerische Anwalt hat daraufhin die Gegenklage zurückgezogen.
4) Um die Formalien der Mieterhöhung zur Erfüllen, hatte ich ein neues Mieterhöhungsschreiben geschrieben, mit der Mieterhöhung zum 01.10.2021, die Mieter haben nicht zugestimmt, Sodass ich Anfang Oktober neue Mieterhöhungsklage eingereicht habe.
Daraufhin hat der gegnerische Anwalt die Gegenklage im ersten Verfahren wieder aufleben lassen.
Die Klage wurde dann nach erneuter mündlicher Verhandlung im Juni 2022 entschieden . Mieterhöhung auf 321,20 kalt wurde gerichtlich genehmigt.
Das habe ich stillschweigend akzeptieren müssen.
Nun lief aber noch das zweite Verfahren, in dem das Gericht eine Gutachterin beauftragt hatte. Ich musste € 1000 Gutachterkaution bei Gericht einzahlen, was ich im Januar 2022 gemacht habe.
Die Gutachterin bekam eine Dreimonatsfrist zur Erstellung des Gutachtens mit Honorar € 2000. Die Frist verstrich. Nachdem ich nach 5 Monaten noch keine Nachricht erhalten hatte, habe ich das bei Gericht angefragt.
Dazwischen lagen noch 2 Richterwechsel bei dem Amtsgericht aufgrund von Personaldispositionen der Präsidentin des Landgerichtes.
Daraufhin schrieb das Gericht die Gutachterin an. Diese Anwortete nicht, sondern erst nach 2 Monaten mit dem Hinweis, dass sie mindestens € 4000 haben wolle.
Das Gericht fragte dann bei mir an, ob ich damit einverstanden sei. Ich habe das abgelehnt, mit dem Hinweis, dass der Ortsbesichtigungstermin eindeutig war und nun endlich ein Urteil erlassen werden solle.
Das Gericht hat daraufhin den Gutachtenauftrag zurückgezogen und von der Gutacherin die Rücksendung der Akte verlangt. Dem ist die Gutachterin monatelang nicht nachgekommen. Ob die Polizei die Gerichtsakte dort abgeholt hat, ist mir nicht bekannt.
Nachdem die Akte wieder bei Gericht war und nun eine 4. neue Richterin den Fall übernahm, wurde leider wieder eine mündliche Verhandlung angesetzt, die auf meinen Antrag hin im Videoverfahren durchgeführt wurde.
Dann kam am Samstag das Urteil, in dem alle Widerklagepunkte anerkannt wurden, aber
" Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrages".
Das Urteil ist hier postalisch am 08.04.2023 eingegangen.
Da die Mieter Seit August 2020 immer 20% gekürzt haben ( und auch dementsprechend vom Jobcenter gekürzt erhalten habe) nun aber rückwirkend 40 % Zurückbehaltungsrecht haben, schulden die Mieter dem Jobcenter die 20% darüberhinaus und ich indirekt den Mietern die 20% über die gekürzten 20% hinaus.
Ich kann also, ( so wie die Richterin mir das auch nahelegen wollte, den Mieter kündigen, denn die Mietnebenkosten 2020 und 2021 haben die Mieter auch noch nicht vollständig bezahlte ( 2021 die Nachzahlung noch gar nicht ).
Da die Richterin - wohl absichtlich - im Urteil - das Protokoll der Ortsbesichtigung, in dem ja eindeutig einige Widerklageanträge entkräften worden waren - NICHT erwähnt hat, ist das ein sicher Grund für die Begründung der Berufung.
Die Richterin möchte wohl die Gutachterin retten, denn ich habe beantragt ein Ordnungsgeld gegen die Gutachterin zu verhängen, weil die offensichtlich gegen die Vorschriften ( mir liegt eine Kopie des Gutachterauftrages vor ) verstossen hat.
Wenn ich Ihnen nur das Urteil gesandt hätte, was 3 Seiten lang nur die Kopie des Textes der Widerklage enthält, hätten Sie den Fall sicherlich nicht erfassen können.
Das Verfahren vor dem Landgericht können wir per Videoverfahren durchführen. Die Notwendige Begründung wurde ja schon vom Amtsgericht anerkannt. Wobei ich Ihnen dann , wenn wir den Fall endlich zu meine Gunsten entschieden haben, auch die dadurch laut RVG und BRAGO entfallende Terminsgebühr persönlich überreichen würde.
Ich bin in diesem Fall wohl nicht durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt, weil ich bei der 1 . Klage den Formfehler selber gemacht habe. Das Gericht hat den Streitwert auf € 7.500 festgesetzt.
Ich bitte sie nun wirklich diesem meinem Leiden in der Angelegenheit die notwendige fachliche Hilfe zur Verfügung zu stellen. Unsere Erfolgsaussichten sind wirklich gut.
Ich benötige ja auch noch jemanden, der die wohl auch durch das örtliche Jobcenter angestrebte einwandfreien Formulierung der Mietkündigung formuliert und form- und fristgerecht an die Mieter per registriertem Einschreiben sendet.
Ein Fachanwalt für Mietrecht hat mir bereits mitgeteilt, dass ich innerhalb von 2 Wochen eine Sachverhaltsberichtigung machen müsse, denn es wurde bisher kein Protokoll der Videoverhandlung gesandt und einige Fakten - insbesondere das Ortsbesichtigungsprotokoll ( in meinen Akten) ist überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Falls Sie das auch terminlich nicht übernehmen können, bitte ich um eine interne oder externe Weiterempfehlung.
Sie erreichen mich telefonisch immer auf 01725828715 oder per Email oder Telefax an 076211603034.
Mit freundlichen Grüssen
Markus A. Henrich
Hüsinger Str. 22c
79541 Lörrach
T: 076215789833
F: 076211603034
M: 01725828715