14. Mai 2012
|
13:34
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail: info@kanzlei-grueneberg.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.: Nein, so können Sie nicht verfahren. Wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, auch wenn dieses verkündet worden ist, dann besteht kein Anspruch auf die von Ihnen zu beantragende Aufenthaltserlaubnis. Auch nicht, wenn Sie "einen Notitz als Hinweis auf dem Antrag" anbringen.
Sie können aber den Antrag jetzt stellen mit der Maßgabe, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum ab Juli 2012 beantragen. Dies wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach nichts bringen, da dieser Antrag nicht vor Juli 2012 bearbeitet wird.
zu 2. Das Gesetz wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Bundesgesetzblatt verkündet (veröffentlicht). Sie können dies unter
http://www1.bgbl.de/
einsehen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht