Antrag auf Steuerstrafverfahren beim Zoll. Optionen u. Einspruch

12. April 2018 13:50 |
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Steuerrecht


Zusammenfassung

Steuerstrafrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt hat sich mir heute morgen dargestellt:

Mein Wohnsitz befindet sich in den USA und ich bin seit 1.10.2016 bei der Gemeinde abgemeldet. Heute bin ich nun nach Deutschland eingereist und wurde beim Zoll angehalten.

Dort hat man mir Steuerpflicht in Deutschland zugesprochen da in meinem Reisepass weiterhin mein letzter Wohnort angegeben war (Bei der Gemeinde wurde mir gesagt die Änderung des Wohnorts wäre bei Umzug ins Ausland nicht zwingend nötig) und damit haben die Zollbeamten alle meine mitgeführte Elektronik nachträglich verzollt.
Weiter wurde mir keine Freigrenze zugesprochen, da mir gewerbliche Einfuhr unterstellt wurde. (Was sich mir nicht erschließt, da ich nicht für meinen Arbeitgeber oder für gewerbliche Zwecke unterwegs war, lediglich ein Laptop meines Arbeitgebers bei mir hatte.)

Rechnungen für die Geräte hab ich entsprechend vorgelegt auf deren Grundlage die Steuern berechnet wurden.

Da nun letztlich die zu zahlende Steuer > 250€ war, wurde schließlich noch Antrag auf Steuerstrafverfahren gestellt und 100€ Sicherheitsleistung verlangt da ich nicht mehr in Deutschland wohnhaft bin (dort wollten die Zollbeamten dies plötzlich anerkennen).

Grundsätzlich hatte ich zwar einiges an Elektronik bei mir, dies lag aber daran das ich auf dem Weg zu einer Konferenz war bei welcher die Geräte für einen Workshop gebraucht werden und anschließend wieder mit mir zurück in die USA reisen. Weder die Konferenz noch der Workshop waren jedoch gewerblicher Natur oder von meinem Arbeitgeber finanziert wie behauptet.

Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1.) Lohnt es sich einen Einspruch zu erheben? Wenn ja, mit welcher Begründung?
2.) Welche Auswirkungen hat ein Steuerstrafverfahren? Laufe ich hier Gefahr als Vorbestraft zu gelten oder eine Strafe "hinterlegt" zu haben?
3.) Da ich die Elektronik die ich nun versteuert hatte wieder gedenke in die USA mitzunehmen, stellt sich mir die Frage wie ich die gezahlte Steuer nun wieder rückerstattet bekommen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist richtig, dass es möglich sein kann, wenn Sie nichts gegen das Strafverfahren unternehmen, durch eine Verurteilung vorbestraft sein könnten - und zwar ab 90 Tagessätzen.

Daher sollten Sie unbedingt dagegen vorgehen.

Ob dies Aussicht auf Erfolg hat, müsste direkt im Mandat besprochen werden und dies nach Akteneinsichtnahme.

Ohne Akteneinsichtnahme wäre eine Stellungnahme fahrlässig.

Beachten Sie hier ggf. auch Fristen zum Einspruch gegen einen Bescheid.

Gerne vertreten wir Sie im Steuerstrafverfahren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2018 | 10:24

Guten Tag,

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Da es scheint das ohne Akteneinsicht kaum konkrete Antworten auf meine Fragen möglich sind, möchte ich meine Fragen doch etwas umformulieren um die Sachlage besser einschätzen zu können.

1.) Die Zollbehörde hatte davon gesprochen das der Strafantrag lediglich gestellt wurde da der Betrag der Versteuerung über 250€ liegt. Ist dies ein verlässlicher Wert bzw. gilt dies für gewerbliche oder gelten hier andere Grenze für private Einfuhr?
2.) Da es sich bei der Ware und meinen Anlass für den Flug nach Deutschland keines wegs um eine gewerbliche Einfuhr handelte (wie mir vorgeworfen wurde und was Grundlage der Versteuerung war), möchte ich per Einspruch versuchen meine Freigrenze zurück zu erhalten und entsprechend um Minderung der Steuernachzahlung. Wenn damit der Betrag kleiner 250€ wäre, würde der Strafantrag fallen gelassen werden da Grenze nicht überschritten?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2018 | 16:30

Grundsätzlich müssen Sie sich gegen das Strafverfahren verteidigen.

Beachten Sie auch, dass Sie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land Warren, die Sie zur Ausübung Ihres Berufes benötigen, anmelden müssen. Haben Sie dies nicht getan, so ist auch hier ein Verstoss zu sehen. Hierbei handelt es sich z.B. um eine Kamera, einen Beamter etc. Zu unterscheiden ist der rein privat genutzte Laptop, z.B. zum mailen, surfen, spielen.

Es handelt sich dann zwar nicht um eine gewerbliche einfuhr, aber verstossen haben Sie trotzdem.

Es wäre daher zu überprüfen, ob sich ein Einspruch lohnt und welche Auswirkungen dieser hätte. Dazu müsste man erst wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Das widerum wurde Ihnen scheinbar nicht richtig mitgeteilt, ist aber entscheidend für eine Verteidigung.

Ich würde mich auch auf alle Fälle gegen das Strafverfahren mit anwaltlicher Hilfe verteidigen.

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