Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbst wenn Sie Ihren Wohnsitz in die USA verlegen und über keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland iSv § 8 AO
verfügen, sind Sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG
mit dem Gewerbe in Deutschland steuerpflichtig, wenn Sie im Inland also Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten. Der Begriff der Betriebsstätte ist § 12 AO
definiert als grundsätzlich jede feste Geschäftseinrichtung. Die deutsche Finanzverwaltung setzt niedrige Maßstäbe an das Bestehen einer Betriebsstätte an. Da Sie, wenn ich Sie richtig verstanden habe, mindestens 44 Tage im Jahr nach Deutschland reisen, um ihr Gewerbe hier auszuüben, sind die Voraussetzungen des § 49 EStG
erfüllt, so dass die Einkünfte weiterhin in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind und auch die Leistungen, soweit denn überhaupt steuerpflichtige Leistungen/Lieferungen vorliegen, auch mit Umsatzsteuer zu belasten sind. Etwas anderes gilt auch nicht dann bzw. nach dem DBA Deutschland-USA, weil Sie resident alien bzw. Greencardholder in den USA sind und in den USA einen Wohnsitz unterhalten und somit nach dem DBA in den USA steuerlich ansässig sind.
Die Einkünfte die der deutschen Betriebsstätte zuzurechnenden sind, werden auch in Deutschland und nicht in den USA besteuert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt