Antrag auf PHK-Vergütung

| 5. Juli 2015 13:39 |
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Familienrecht


Zusammenfassung

Zur Rückforderung von Verfahresnkostenhilfe.

Guten Tag,
in meiner Familiensache habe ich PKH erhalten.
Diese muss ich nun i.H.v. 115,00 Euro/Monat zurückzahlen. Das ist ja auch soweit ok.
Nun muss ich zusätzlich die hälftigen Gerichtskosten i.H.v. 248,75 Euro sowie Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4742,86 Euro zurückzahlen
(Mehrvergütung §§ 50,55 Abs. 6 RVG).
Meine finanzielle Lage lässt das aber nicht zu.
Ich weiß nicht mehr weiter.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Das Gericht kann prüfen, ob sich in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Veränderungen ergeben haben. Offenbar war das Gerichjt der Auffassung, dass Sie jetzt in der lage sind, 115,-- € monatlich auf die entstandenen Kosten zurückzuzahlen.

Ob dies richtig oder möglicherweise fehlerhaft ist, kann ich so leider nicht überprüfen.

2.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Familiengerichts nicht einverstanden sind, können Sie dagegen beim FamiliengerichtBeschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen, nachdem Ihnen die Entscheidung des Familiengerichts zugestellt worden ist, eingelegt werden.








Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2015 | 14:46

Das heißt also, dass ich gegen den Bescheid, dass ich zusätzlich die hälftigen Gerichtskosten i.H.v. 248,75 Euro sowie Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4742,86 Euro zurück zu zahlen habe, Einspruch einlegen kann?
Und wenn ja, wie mache ich das ???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2015 | 17:33

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme uch wie folgt Stellung:

Sie können gegen den B eschluss sofortige Beschwerde einlegen. Sie können zu Gericht gehen, dann wird Ihr Beschwerde zu Protokoll genommen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung des Fragestellers 12. Dezember 2015 | 06:31

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Stellungnahme vom Anwalt:
Im Hinblick auf die dürftigen Informationen war eine ausführlicherere und weitergehende Beratung leider nicht möglich gewesen.