Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 12b StAG werden Unterbrechungen des legalen Aufenthaltes bis zu einem halben Jahr nicht berücksichtigt, wenn Sie auf den in Abs. 3 aufgeführte Gründen beruhen. In Ihrem Fall wären daher bis zu fünf Jahren des Voraufenthaltes gem. Abs. 2 auf die Einbürgerungszeit anzurechnen. Gem. § 55 Abs. 3 AsylG werden die Zeiten ab der Asylantragstellung ebenfalls angerechnet, wenn letztendlich, wie bei Ihnen, der internationale Schutz zuerkannt wird.
Da ich nicht weiß, wann Sie erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sind, kann ich keine Berechnung anstellen. Des Weiteren wären Ihre Deutschkenntnisse bzw. der Besuch eines Integrationskurses zu berücksichtigen, die ggf. eine Möglichkeit der Einbürgerung gem. § 10 Abs. 3 StAG bereits nach 6 Jahren eröffnen würden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Standik,
vielen dank für die schnelle Antwort.
Einreisedatum war 31.05.2010.
Also wird mein Voraufenthalt bis 2019 trotz der Lücke, die mehr als 6 Monaten war, angerechnet ?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Voraufenthaltszeiten können wie von mir bereits dargelegt, bis zu fünf Jahren angerechnet werden. Die Anrechnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei ist zu berücksichtigen, wie groß die Lücke zwischen dem Voraufenthalt und dem Aufenthalt aus dem Heraus der Einbürgerungsantrag gestellt wird, ist. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage der Entwurzelung. Da Sie Deutschland nicht verlassen haben, konnte auch keine Entwurzelung statt gefunden haben, weshalb hier aus meiner Sicht eine Ermessensreduzierung auf Null statt findet und die fünf Jahre des studentischen Aufenthaltes voll anzurechnen wären.
Da Ihnen am 17.01.2020 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und sie mit diesem nunmehr über drei weitere Jahre in Deutschland leben, erfüllen Sie zumindest die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung. Auf der zeitlichen Ebene wäre der Antrag damit erfolgreich.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik