Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
ich will Ihre Anfrage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:
Offensichtlich sind Sie Leidtragender einer Gesetzesänderung geworden, die zum 1. 1. 2005 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt nämlich trat die Vorschrift des § 285 SGB III (= drittes Sozialgesetzbuch), die die separate Erteilung einer Arbeitserlaubnis zusätzlich zu einem Aufenthaltstitel (etwa einer Aufenthaltsbewilligung) vorsah, mit der Einführung des neuen AufenthaltsG ausser Kraft.
Stattdessen gibt ab Beginn des Jahres 2005 der Aufenthaltstitel selbst direkt Auskunft über die Erlaubnis zu arbeiten. Diese neue Rechtslage wurde ganz offensichtlich in Ihrem Fall von einigen Sachbearbeitern verkannt.
Einschlägige Vorschrift ist nun § 4 Abs. 2 AufenthaltsG:
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
In Ihrem Aufenthaltstitel ist nun ausdrücklich erlaubt, dass Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Sie benötigen also keine weiter Arbeitserlaubnis.
In dem von Ihnen genannten § 18 AufenthaltsG sind die Voraussetzungen normiert, nach denen einem Ausländer die Beschäftigung in Deutschland erlaubt werden kann. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht mehr von Belang, da Sie ja bereits eine solche Aufenthaltsgenehmigung mit Beschäftigungserlaubnis besitzen.
Deshalb kann ich Sie ein Stück weit beruhigen: Sie benötigen keine weitere Arbeitsgenehmigung, da Sie ja bereits durch die in Ihrem Aufenthaltstitel aufgenommene Erlaubnis eine solche innehaben. Damit gehen Sie Ihrer Arbeit völlig legal nach.
Insofern hat sich die Frage, wer die Konsequenzen bei Nichtvorliegen einer Arbeitserlaubnis zu tragen hat, erledigt. Dies hat wohl auch die Arbeitsverwaltung so gesehen, da Sie ja von der Bundesagentur keine weitere Nachricht mehr bekommen haben.
Anscheinend kennt nun aber Ihr Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde im Bundesland B die neue Rechtslage noch nicht. Ihm oder ihr sollten Sie die Vorschrift des neuen § 4 Abs. 2 AufenthaltsG vorlegen, dazu Ihren Aufenthaltstitel mit der darin enthaltenen Arbeitserlaubnis. Daraufhin sollten Ihre Probleme gelöst sein.
Schließlich zu Ihrer dritten Frage: Ihr Arbeitgeber hätte in Ihrer Sache nichts unternehmen können oder müssen. Da sich aber für Sie, da Sie ja ohnehin im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sind, keine Probleme stellen dürften, ist auch diese Frage glücklicherweise nicht mehr relevant.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
RA_Graeber@web.de
sehr geehrter Fragesteller,
ich will Ihre Anfrage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:
Offensichtlich sind Sie Leidtragender einer Gesetzesänderung geworden, die zum 1. 1. 2005 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt nämlich trat die Vorschrift des § 285 SGB III (= drittes Sozialgesetzbuch), die die separate Erteilung einer Arbeitserlaubnis zusätzlich zu einem Aufenthaltstitel (etwa einer Aufenthaltsbewilligung) vorsah, mit der Einführung des neuen AufenthaltsG ausser Kraft.
Stattdessen gibt ab Beginn des Jahres 2005 der Aufenthaltstitel selbst direkt Auskunft über die Erlaubnis zu arbeiten. Diese neue Rechtslage wurde ganz offensichtlich in Ihrem Fall von einigen Sachbearbeitern verkannt.
Einschlägige Vorschrift ist nun § 4 Abs. 2 AufenthaltsG:
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
In Ihrem Aufenthaltstitel ist nun ausdrücklich erlaubt, dass Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Sie benötigen also keine weiter Arbeitserlaubnis.
In dem von Ihnen genannten § 18 AufenthaltsG sind die Voraussetzungen normiert, nach denen einem Ausländer die Beschäftigung in Deutschland erlaubt werden kann. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht mehr von Belang, da Sie ja bereits eine solche Aufenthaltsgenehmigung mit Beschäftigungserlaubnis besitzen.
Deshalb kann ich Sie ein Stück weit beruhigen: Sie benötigen keine weitere Arbeitsgenehmigung, da Sie ja bereits durch die in Ihrem Aufenthaltstitel aufgenommene Erlaubnis eine solche innehaben. Damit gehen Sie Ihrer Arbeit völlig legal nach.
Insofern hat sich die Frage, wer die Konsequenzen bei Nichtvorliegen einer Arbeitserlaubnis zu tragen hat, erledigt. Dies hat wohl auch die Arbeitsverwaltung so gesehen, da Sie ja von der Bundesagentur keine weitere Nachricht mehr bekommen haben.
Anscheinend kennt nun aber Ihr Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde im Bundesland B die neue Rechtslage noch nicht. Ihm oder ihr sollten Sie die Vorschrift des neuen § 4 Abs. 2 AufenthaltsG vorlegen, dazu Ihren Aufenthaltstitel mit der darin enthaltenen Arbeitserlaubnis. Daraufhin sollten Ihre Probleme gelöst sein.
Schließlich zu Ihrer dritten Frage: Ihr Arbeitgeber hätte in Ihrer Sache nichts unternehmen können oder müssen. Da sich aber für Sie, da Sie ja ohnehin im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sind, keine Probleme stellen dürften, ist auch diese Frage glücklicherweise nicht mehr relevant.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
RA_Graeber@web.de