14. Dezember 2021
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13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 4 BUrlG regelt für den gesetzlichen Mindesturlaub das volle Entstehen nach sechs Monaten.
Sie haben damit Anspruch auf den vollen Urlaub von vier Wochen (§ 3 Abs. 1 BUrlG) mit Beginn des Dezembers, soweit Ihnen nicht schon anderweitig Urlaub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Ob vertraglich vereinbarter Mehrurlaub (über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus) voll oder nur anteilig zu gewähren ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, der mir nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt