23. Dezember 2020
|
17:42
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachfolgende Möglichkeiten bieten sich für Sie in der Angelegenheit.
Sie können gegen den Polizisten persönlich in einem zivilrechtlichen Verfahren Unterlassung und Richtigstellung einfordern.
Des Weiteren können Sie gegen den Polizisten persönlich, zu empfehlen direkt bei der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis das eine andere Polizeidienststelle mit den Ermittlungen beauftragt werden soll, Strafanzeige wegen Verleumdung, Beleidigung, übler Nachrede und aller anderen in Frage kommender Delikte stellen.
Parallel können Sie sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes wenden mit dem Hinweis, dass gegen die DSGVO verstoßen wurde und falsche Daten über Sie gespeichert sind. Der Datenschutzbeauftrage kann ein Verfahren einleiten und evtl. eine Bußgeld verhängen.
Damit die Daten aus der Akte bzw. zu Ihrer Person gelöscht werden, steht Ihnen gem. DSGVO ein Anspruch auf Löschung gegen die Polizeibehörde als Organ des Bundeslandes zu. Sollte eine außergerichtliche Aufforderung erfolglos sein, müsste dann auch hier der gerichtliche Weg beschritten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
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